Masken-Vergaben ... und kein Ende
Vergabe 1601
OLG Köln, Urteil vom 12.11.2025 - 26 U 49/24
Das OLG Köln bestätigt: Die Verträge zur Beschaffung von Corona-Masken im sogenannten Open-House-Verfahren sind wirksam, die AGB des Bundes dagegen nicht. Deren Rücktritte folglich auch nicht.
Bund darf sich nicht auf Preisrecht berufen
Die Preisverordnung ist zwar grundsätzlich auf das Open-House-Verfahren anwendbar, der geschlossene Vertrag war jedoch nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 3 PreisVO Nr. 30/53 nichtig. Insbesondere durfte sich der öffentliche Auftraggeber gemäß Treu und Glauben nicht auf eine eventuelle Nichtigkeit berufen, weil er die hohen Preise für die Masken selbst einseitig festlegte. Die Lieferanten hatten keinen Einfluss auf die Preisgestaltung. Zudem hat der öffentliche Auftraggeber das Open-House-Verfahren – mit den damit verbundenen Vor- und Nachteilen – bewusst gewählt, um innerhalb kürzester Zeit eine große Menge an Masken zu beschaffen.
Kein absolutes Fixgeschäft
Das OLG Köln bestätigt auch seine Rechtsprechung zum absoluten Fixgeschäft: Die verwendete Vertragsklausel, wonach die Lieferung der Masken ein absolutes Fixgeschäft darstelle, sei eine allgemeine Geschäftsbedingung. Sie unterliege der Inhaltskontrolle und sei wegen Intransparenz unwirksam. Bevor der Auftraggeber von den Verträgen zurücktrat, hätte er die Lieferanten somit zunächst zur Nachlieferung auffordern müssen. Aus diesem Grund war der Rücktritt unwirksam.