13.02.2026 Fachbeitrag

Neue Wertgrenzen für Bauaufträge

Vergabe 1600

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat eine Änderung der „Zulässigkeitsvoraussetzungen“ nach § 3a VOB/A im Bundesanzeiger bekannt gegeben und die Wertgrenzen erhöht. Die Änderungen sind am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb wird die Wertgrenze einheitlich auf 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer angehoben.

Freihändige Vergabe

Die Freihändige Vergabe ist zukünftig bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erlaubt. Bis zum 1. Januar 2026 betrug die Wertgrenze 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Direktvergabe

Die Wertgrenze für die Direktvergabe von Bauleistungen wurde von bisher 3.000 Euro auf 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer erhöht.

Für öffentliche Auftraggeber erhöht sich im Anwendungsbereich der VOB/A die Flexibilität. Diese Erleichterungen gelten auch für Lose eines einheitlichen Gesamtauftrages, die nach der „80/20-Regel“ gemäß § 3 Abs. 9 VgV nicht nach dem EU-Vergaberecht ausgeschrieben werden müssen.

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