02.03.2015Fachbeitrag

Newsletter Arbeitsrecht März 2015

Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz

Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wurden sowohl das neue „Elterngeld Plus“, als auch ein einklagbarer Anspruch von Arbeitnehmern auf Gewährung einer Familienpflegezeit eingeführt. Arbeitgeber sehen sich einer zunehmenden Flexibilisierung von Arbeitszeitmodellen gegenüber, doch werden Arbeitnehmern auch Anreize zur Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit gegeben.

Die „ganz große Koalition“ wird nicht müde, arbeitsrechtliche Reformen zu verabschieden. Das Ziel der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist im Grundsatz durchaus zu begrüßen. Allerdings stellt es die Unternehmen auch vor personalplanerische Herausforderungen. Den beiden Gesetzesänderungen zum Elterngeld und zum Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit ist gemein, dass ein Unternehmen ggf. ohne große Vorlaufzeit auf die (volle) Arbeitskraft eines Arbeitnehmers verzichten muss.

Das neue „Elterngeld Plus“

Ein Elternteil kann in der Zeit von der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats für insgesamt 12 Monate Elterngeld beziehen. Das galt bisher und gilt im Grundsatz auch weiterhin. Der Gesetzgeber hat jetzt aber den Anspruch auf Elterngeld zu Gunsten der Eltern für einige Fälle erweitert.

Die erste Neuerung ist das „Elterngeld Plus“: Anstatt einen Monat Elterngeld zu beziehen, kann der Arbeitnehmer auch zwei Monate Elterngeld Plus beziehen (§ 4 Abs. 3 S. 1 BEEG). Dies kann für jeden Monat neu entschieden werden. Der Arbeitnehmer kann die maximale Bezugszeit also verdoppeln. Im Gegenzug ist der Auszahlungsbetrag beim Elterngeld Plus nur halb so hoch wie beim regulären Elterngeld. Da der Auszahlungszeitraum gestreckt wird, wird ein geringerer Teil des Elterngeldes „Opfer“ der Anrechnung nach §§ 2, 3 BEEG, wenn ein Elternteil einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Das Elterngeld Plus kann zudem auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden (§ 4 Abs. 1 S. 2 BEEG).

„Partnerschaftsbonus“

Eine zusätzliche Neuerung beim Elterngeld ist der „Partnerschaftsbonus“. Sind beide Elternteile gleichzeitig für vier aufeinanderfolgende Monate durchschnittlich zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig, so hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (§ 4 Abs. 4 S. 3 BEEG). Das soll Eltern begünstigen, die sich Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit teilen wollen.

Spätere Elternzeit

Auch bei der Elternzeit ändern sich Detailregelungen. So können künftig bis zu 24 Monate Elternzeit auch zwischen der Vollendung des dritten und des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden; der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 1 S. 7 BEEG).

Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit

Eine gravierende Änderung enthält zudem die Reform des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG). Unter Familienpflegezeit versteht man die Freistellung von Arbeitnehmern, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (§ 2 Abs. 1 S. 1 FPfZG). Konnte Familienpflegezeit bisher nur mit Einverständnis des Arbeitgebers genommen werden, so hat der Gesetzgeber dies nun zum Rechtsanspruch des Arbeitnehmers aufgewertet. Vorrausetzung ist, dass der Arbeitgeber mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt (ausschließlich der Azubis). Demnach ist ein Arbeitnehmer, der nahe Angehörige zu pflegen hat, für die Dauer von maximal 24 Monaten freizustellen (§ 2 Abs. 1 S. 1 FPfZG). Die verringerte Arbeitszeit muss im Jahresdurchschnitt wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen (§ 2 Abs. 1 S. 2, 3 FPfZG).

Zur Finanzierung der Familienpflegezeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Gewährung eines zinslosen Darlehens durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. (§ 3 Abs. 1 S. 1 FPfZG).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben schriftlich zu vereinbaren, wie weit die Arbeitszeit herabgesetzt werden soll und an welchen Wochentagen der Arbeitnehmer arbeitet (§ 2a Abs. 2 S. 1 FPfZG). Der Arbeitgeber muss den Wünschen der Arbeitnehmer entsprechen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 2a Abs. 2 S. 2 FPfZG). Wie so oft besteht aber noch Rechtsunsicherheit, welche Fallgruppen die Gerichte hierunter fassen werden.

Fazit

Die neuen Arbeitszeitmodelle bringen Unternehmen schnell in die Situation, einen Arbeitnehmer in die Freistellung oder Teilzeit entlassen zu müssen. Vorgesetzte tun daher weiterhin gut daran, Interesse auch für die privaten Belange ihrer Mitarbeiter zu zeigen. Dann kommen solche Situationen nicht mehr völlig unerwartet.

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