30.07.2021FachbeitragHochwasserkatastrophe

Update Arbeitsrecht Juil 2021 | Information zur Hochwasserkatastrophe

Arbeitsrecht nach der Hochwasserkatastrophe

Wie Mitarbeiter nach den Schäden richtig einsetzen

  • Ausübung des Weisungsrechts
    Krisensituationen erfordern eine flexible Arbeitsorganisation und die kurzfristige Umsetzung von Notfallmaßnahmen. Neben der Zuweisung zusätzlicher Aufgaben steht auch insbesondere die Anordnung von Mehrarbeit im Raum. Um den Betrieb vor Schäden zu schützen und die Abläufe aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, haben Unternehmen in solchen Not- und Katastrophenfällen ein jedenfalls erweitertes Weisungsrecht. Das Unternehmen kann auch nicht vereinbarte, geringwertigere Tätigkeiten zuweisen, etwa um drohende Schäden abzuwehren. Das folgt aus der Treuepflicht, § 242 BGB. Dabei ist sogar – ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats – die Anordnung von Mehrarbeit und die Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen bei der Arbeitszeit zulässig, § 14 ArbZG.
  • Flexible Unterstützung durch Personalpartnerschaften
    Mitarbeiter sollen dort eingesetzt werden, wo sie aktuell benötigt werden. Um diese Unterstützung zu realisieren, bestehen flexible und kurzfristige Handlungsmöglichkeiten in Form von Personalpartnerschaften. Bei Personalpartnerschaften handelt es sich um einen vorübergehenden unternehmensübergreifenden Personaleinsatz. Unternehmen treffen miteinander Vereinbarungen, um sich gegenseitig in Krisensituationen durch die Überlassung von Personal zu unterstützen.

Wann Mitarbeiter einen Anspruch auf Lohnfortzahlung und Freistellung haben

  • Lohnfortzahlung bei Betriebsunterbrechung
    Auch wenn der Betrieb des Unternehmens selbst vom Hochwasser betroffen ist, so dass arbeitsfähige Mitarbeiter nicht beschäftigt werden können, bleibt das Unternehmen zur Lohnzahlung verpflichtet. Nach § 615 BGB trägt der Arbeitgeber das Risiko von Betriebsstörungen.
  • Lohnanspruch ehrenamtlicher Helfer
    Um die aktuelle Situation zu bekämpfen, werden unzählige freiwillige Helfer benötigt. Dafür werden auch Mitarbeiter von ihrer gewöhnlichen Arbeitsleistung durch die Unternehmen freigestellt. Um Mitarbeiter für die Unterstützungstätigkeiten zu motivieren, wird regelmäßig eine Fortzahlung der Vergütung seitens der Unternehmen (freiwillig) gewährt. Hingegen haben Mitglieder des Technischen Hilfswerk oder der freiwilligen Feuerwehr einen gesetzlichen Anspruch auf die Lohnfortzahlung.
  • (Bezahlte) Freistellung von Mitarbeitern
    Sonstige Mitarbeiter haben nur eingeschränkt ein Recht auf bezahlte Freistellung. Sofern dies nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist, hat ein Mitarbeiter gemäß § 616 BGB jedoch dann Anspruch auf Bezahlung, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Danach kommt eine Lohnfortzahlung nur dann in Betracht, wenn der Mitarbeiter selbst – so bei Aufräumarbeiten am eigenen Haus – an der Arbeitsleistung verhindert ist. Mitarbeiter, die wegen der Flutkatastrophe oder etwaiger Hochwasserschäden ihre Arbeitsstelle nicht erreichen können, haben dagegen grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 616 BGB.

Wie Kurzarbeit eingeführt wird

  • Kurzarbeit
    Unternehmen, deren Betrieb durch das Hochwasserereignis gestört ist und mithin ein Arbeitsausfall vorliegt, können für ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen. Der Arbeitsausfall beruht auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 96 SGB III. Sofern das Unternehmen mittelbar durch die Störung von Lieferketten vom Hochwasser betroffen ist, kommt die Beantragung von Kurzarbeitergeld aus wirtschaftlichen Gründen in Betracht. Bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der Hochwasserkrise gelten die im Rahmen der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 eingeführten Erleichterungen ebenfalls.

Gerne beraten wir,

  • wie Sie rechtlich zulässig Ihre Mitarbeiter bei der Bekämpfung einer solchen Krisensituation einsetzen können und welche Möglichkeiten zur Umsetzung einer Personalpartnerschaft bestehen.
  • unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung sowie Freistellung besteht und wie Sie dies rechtswirksam im Unternehmen umsetzen.
  • bei der Einführung und Antragstellung von Kurzarbeitergelder für die Mitarbeiter Ihres Unternehmens.
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