28.10.2021Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Oktober 2021

Ausgleich von Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2021 – 4 Sa 423/20

Befinden sich auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden noch Minusstunden, darf der Arbeitgeber Entgelte hierfür nur kürzen bzw. zurückfordern, wenn dies entsprechend vereinbart ist. Zudem muss für den Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit bestehen, vor seinem Ausscheiden einen Ausgleich der Minusstunden herbeizuführen.

Sachverhalt

Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen gerichtlichen Vergleich. Darin einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Kündigung sowie eine Freistellung des Klägers bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Urlaubsansprüche und ein etwaiges Zeitguthaben sollten eingebracht sein. Die Parteien stellten ferner im Vergleich klar, dass darüber hinaus keine finanziellen Ansprüche mehr bestehen.

Nach Abschluss des Vergleichs stritten die Parteien nunmehr um etwaige Ausgleichsansprüche des Arbeitgebers aufgrund von Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers.

Entscheidung

Das LAG Nürnberg verneinte einen Ausgleichsanspruch des Arbeitgebers.

Ein Anspruch auf Ausgleich von Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto beim Ausscheiden des Arbeitnehmers setzte eine entsprechende Vereinbarung voraus, so das LAG Nürnberg. Diese gab es in dem vorliegenden Fall nicht.

Darüber hinaus sei der Arbeitgeber zu einem Ausgleich von Minusstunden nur berechtigt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen Ausgleich der Minusstunden herbeizuführen. Auch dies war vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der Freistellung des Arbeitnehmers, war es diesem verwehrt, Minusstunden bis zum Ablauf der Kündigungsfrist reinzuarbeiten.

Zudem sei die Vereinbarung im Vergleich, dass Urlaubsansprüche und ein etwaiges Zeitguthaben eingebracht sind, dahingehend auszulegen, dass über die Höhe des Arbeitszeitkontos insgesamt nicht mehr gestritten werden solle.

Schließlich sah das LAG Nürnberg den Anspruch des Arbeitgebers auch deswegen als nicht gegeben an, weil der Anspruch unter die allgemeine Abgeltungsklausel falle.

Praxishinweis

Arbeitgeber sollten sowohl bei der Vereinbarung von Arbeitszeitkonten, wie auch in Aufhebungsverträgen und gerichtlichen Vergleichen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrückliche Regelungen zu einem etwaigen Ausgleich von Salden auf dem Arbeitszeitkonto aufnehmen. Insbesondere sollten die Salden vor Abschluss eines Vergleichs genau geprüft werden.

Grundsätzlich ist Arbeitgebern aber zu empfehlen, Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto so gering wie möglich zu halten. Einem Arbeitnehmer muss vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit verbleiben, Minussalden auszugleichen. Anderenfalls ist ein Ausgleich der Minusstunden, selbst im Falle einer vertraglichen Abrede zum Umgang mit Negativsalden, nicht möglich.

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