Wirksamkeit von Kündigungen bei geringfügigen Fehlern im Konsultationsverfahren und in der Massenentlassungsanzeige
Update Arbeitsrecht Januar 2026
LAG Hamm vom 06.11.2025, Az. 15 SLa 634/25
In seiner Entscheidung vom 6. November 2025 hat das Landesarbeitsgericht Hamm klargestellt, dass geringfügige Fehler im Konsultationsverfahren und in der Massenentlassungsanzeige nicht zwingend zur Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung führen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde zugelassen.
Hintergrund
Bei einer Massenentlassung hat der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 2 KSchG dem Betriebsrat rechtzeitig zweckdienliche Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer. Daneben ist gegenüber der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG zu erstatten. Das Konsultationsverfahren und das Anzeigeverfahren stehen dabei selbständig nebeneinander und dienen in unterschiedlicher Weise der Erreichung des mit dem Massenentlassungsschutz verfolgten Ziels.
Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Betriebsstilllegung in der Insolvenz. Der Kläger war seit dem 1. Oktober 2016 bei der Insolvenzschuldnerin als Maschineneinrichter und Bediener beschäftigt. Bei der Insolvenzschuldnerin war ein Betriebsrat gebildet; zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung beschäftigte sie insgesamt 43 Arbeitnehmer.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter entschied sich dieser aufgrund der Angebotslage für eine Betriebsstilllegung und Veräußerung einzelner Vermögenswerte. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 leitete der Beklagte gegenüber dem Betriebsrat die Verhandlungen zum Interessenausgleich und Sozialplan, das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG sowie die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG ein.
Im Konsultationsschreiben vom 11. Februar 2025 enthielt die Unterrichtung über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer jedoch widersprüchliche Angaben: In der Einleitung war von 61 zu entlassenden Arbeitnehmern die Rede, während die beigefügte Tabelle nur 31 Arbeitnehmer auswies. In der späteren Massenentlassungsanzeige vom 25. Februar 2025 wurden dann 34 zu entlassende Arbeitnehmer genannt.
Am 25. Februar 2025 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan. Die Kündigung gegenüber dem Kläger erfolgte mit Schreiben vom 26. Februar 2025 zum 31. Mai 2025.
Der Kläger hielt die Kündigung unter anderem wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens und der Massenentlassungsanzeige für unwirksam. Das Arbeitsgericht Hagen gab der Kündigungsschutzklage statt.
Die Entscheidung
Das LAG Hamm änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab. Die Kündigung erweist sich nach Auffassung des Gerichts als wirksam.
Zunächst stellte das LAG Hamm fest, dass die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt war. Der Beklagte hatte das Anhörungsverfahren zusammen mit dem Konsultationsverfahren und den Verhandlungen zum Interessenausgleich eingeleitet und dem Betriebsrat dabei einen Entwurf des Interessenausgleichs, einen Entwurf des Sozialplans sowie eine Personalliste übermittelt. Aus diesen Unterlagen ergaben sich die Kündigungsgründe sowie die von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer einschließlich ihrer Sozialdaten. Da wegen der Betriebsschließung eine Sozialauswahl entbehrlich war, musste der Beklagte dem Betriebsrat nicht sämtliche Sozialdaten mitteilen.
Hinsichtlich des Konsultationsverfahrens führte das Gericht aus, dass die offensichtlich unzutreffende Angabe von 61 zu entlassenden Arbeitnehmern der ordnungsgemäßen Durchführung nicht entgegensteht, wenn der Betriebsrat die Fehlerhaftigkeit erkennen konnte. Die genannte Zahl überstieg die Gesamtzahl der bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer deutlich und war daher für den Betriebsrat offensichtlich unzutreffend. Aus der beigefügten Tabelle und der Personalliste konnte der Betriebsrat die tatsächlich zu entlassenden Arbeitnehmer entnehmen.
Selbst wenn man in den widersprüchlichen Angaben einen erheblichen Unterrichtungsmangel erblicken wollte, wäre dieser nach Auffassung des LAG Hamm durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats im Interessenausgleich geheilt worden. Der Betriebsrat hatte darin bestätigt, dass ihm die zweckdienlichen Auskünfte erteilt wurden, und das Konsultationsverfahren für beendet erklärt. Könnten fehlerhafte bzw. widersprüchliche Angaben keine Auswirkungen auf die Willensbildung des Betriebsrats haben und sind diese für den Betriebsrat offensichtlich, kann ein Unterrichtungsmangel durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werden.
Auch die Massenentlassungsanzeige erachtete das LAG Hamm als ordnungsgemäß, obwohl der Beklagte mit 34 Arbeitnehmern eine geringfügig zu hohe Zahl angegeben hatte. Das Gericht betonte, dass nicht jeder – auch nur geringfügige – Verstoß die Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen zur Folge haben muss, wenn er keine Auswirkungen auf die Tätigkeit der Agentur für Arbeit hat. Die Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl zu entlassender Arbeitnehmer führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die Agentur für Arbeit dadurch bei der Suche nach Lösungen für die durch die beabsichtigte Massenentlassung aufgeworfenen Probleme nicht beeinträchtigt werden konnte.
Praxishinweise
Die Entscheidung des LAG Hamm gibt Arbeitgebern und Insolvenzverwaltern eine gewisse Rechtssicherheit bei der Durchführung von Massenentlassungen. Offensichtliche Fehler in den Zahlenangaben des Konsultationsschreibens führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigungen, wenn der Betriebsrat die Fehlerhaftigkeit erkennen konnte und aus den übrigen Unterlagen die korrekten Informationen ersichtlich waren.
Gleichwohl ist bei der Erstellung des Konsultationsschreibens und der Massenentlassungsanzeige auch weiterhin größte Sorgfalt geboten. Zum einen ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, und das LAG Hamm hat die Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, wie das BAG diese Fragen beurteilen wird. Zum anderen bleibt offen, welche Fehler im Konsultationsverfahren und bei der Massenentlassungsanzeige als „geringfügig“ angesehen werden.