30.01.2026 Fachbeitrag

Online-AU ohne Arztkontakt: Fristlose Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung möglich

Update Arbeitsrecht Januar 2026

LAG Hamm, Urt. v. 05.09.2025 – 14 SLa 145/25

Reicht ein Arbeitnehmer eine online ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die entgegen ihrem äußeren Anschein nach ohne jeglichen ärztlichen Kontakt allein auf Basis eines Fragebogens ausgestellt wurde, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. Grund ist, dass die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) nach wie vor zwingend vorsieht, dass ein ärztlicher Kontakt – wenngleich digital oder telefonisch möglich – für eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stattfindet.

Das LAG Hamm entschied, dass die Täuschung über einen ärztlichen Kontakt einen schweren, vertrauenszerstörenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt.

Sachverhalt

Der Kläger war seit 2018 bei der Beklagten beschäftigt. Für den Zeitraum vom 19. bis zum 23. August 2024 meldete er sich arbeitsunfähig krank und legte für diesen Zeitraum eine ärztliche Bescheinigung vor. Diese Bescheinigung, einen „AU-Schein ohne Gespräch“, hatte er gegen Entgelt auf einer Internetseite online erworben. Die Internetseite enthielt einen klaren Hinweis, dass zu einem erhöhten Entgelt auch ein „AU-Schein mit Gespräch“ erworben werden könne. Für den „AU-Schein mit Gespräch“ sprach die Internetseite eine „Geld-zurück-Garantie“ aus.

Die Bescheinigung entsprach optisch dem früheren „gelben Schein“, enthielt den Hinweis „voraussichtlich arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen“ und wies als „Arzt-Nr.“ einen „Privatarzt“ aus. Das Unterschriftenfeld enthielt den Zusatz „Privatarzt per Telemedizin“. Eine Praxisanschrift war nicht angegeben.

Ein persönlicher, digitaler oder telefonischer Kontakt zu einem Arzt fand nicht statt. Die Bescheinigung wurde nach Ausfüllen eines Online Fragebogens ausgestellt.

Nach Einreichung der Bescheinigung bei der Beklagten bestätigte diese den Eingang im System mit dem Vermerk „approved“ und leistete zunächst Entgeltfortzahlung. Nachdem die Personalabteilung der Beklagten die Echtheit der Bescheinigung in Zweifel zog, insbesondere weil eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse nicht abrufbar war, ging die Beklagte von einer Täuschung aus und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Kläger wandte anschließend ein, er sei tatsächlich krank gewesen.

Während das ArbG Dortmund die Kündigung noch für unwirksam hielt, gab das LAG Hamm der Berufung der Beklagten statt.

Die Entscheidung

Das LAG Hamm bestätigte die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB.

Mit der Vorlage der online erworbenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe der Kläger bewusst wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, es sei zu einer ärztlichen Untersuchung – persönlich, per Video oder Telefon – gekommen. Dies verletze die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend und stelle einen „wichtigen Grund“ im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Vertrauensverhältnis werde durch die Vorlage der Bescheinigung zerstört, da der Vorgang zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Bereich sei, in den der Arbeitgeber keinen Einblick habe und daher besonders zu schützen sei. Eine vorherige Abmahnung sei wegen der Schwere des Verstoßes entbehrlich gewesen.

Für den Kläger kam erschwerend hinzu, dass die von ihm verwendete Online-Plattform ausdrücklich auf den fehlenden ärztlichen Kontakt hinwies und dazu riet, eine ebenfalls angebotene, teurere Bescheinigung mit ärztlichem Kontakt zu erwerben, sollte der Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Vergangenheit misstrauisch begegnet sein.

Die Internetseite gab hierzu ausdrücklich an, man solle die „AU ohne Arztgespräch“ zusammen mit einer Nachfrage beim Arbeitgeber – wie z.B. „Hier ist meine AU als PDF. Ist die OK so?“ – einreichen. Falls der Arbeitgeber die Bescheinigung nicht akzeptiere, könne man die erworbene AU kostenlos „stornieren“ und solle sich lieber die teurere „AU mit Gespräch“ bis zu drei Tage rückwirkend von online Ärzten mit deutscher Zulassung ausstellen lassen.

Dass der Kläger tatsächlich krank gewesen sei, bzw. sich krank gefühlt habe, spielte für das LAG Hamm keine Rolle, weil er seiner Substantiierungslast nicht hinreichend nachgekommen sei. Der Beweiswert der Online Bescheinigung sei erschüttert, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 4 Abs. 5 AU-RL ohne ärztliche Untersuchung ausgestellt wurde.

Einordnung und Folgen für die Praxis

Die Entscheidung reiht sich in die jüngere Rechtsprechung ein, die bei „Bescheinigungen“ ohne ärztlichen Kontakt strenge Maßstäbe anlegt (so z.B. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.03.2024 – 7 Sa 908/23). Die Gerichte knüpfen die Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Einhaltung der Vorgaben der AU-RL an. Nach der Richtlinie muss es zu einer ärztlichen Untersuchung kommen. Erweckt das äußere Erscheinungsbild den Anschein einer ordnungsgemäßen, d.h. den Vorgaben der AU-RL entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, insbesondere weil durch den Vermerk „Privatarzt per Telemedizin“ suggeriert wird, ein – wenngleich digitaler – ärztlicher Kontakt habe stattgefunden, obwohl dies gerade nicht der Fall war, kann ein schwerwiegender Vertrauensbruch vorliegen.

Praktisch bedeutsam ist, dass es für die kündigungsrechtliche Bewertung auf die Täuschungshandlung ankommt. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank war, tritt demgegenüber zurück.

Das LAG Hamm stellt zudem klar, dass ein interner Empfangsvermerk („approved“) der Personalabteilung keinen Verzicht auf das Kündigungsrecht darstellt.

Praxishinweise für Arbeitgeber

Die Entscheidung des LAG Hamm ist eine gute Nachricht für Arbeitgeber, wenngleich sie auch sensibilisieren sollte.

Arbeitnehmer haben mittlerweile viele – oftmals unseriöse – Möglichkeiten an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu gelangen. Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von Plattformen und Internetseiten, sowie konkret bezeichneten Ärzten, vor denen im Internet gewarnt wird. „DEHOGA Nordrhein-Westfalen“ veröffentlichte gleich eine ganze Liste von Namen, bei denen es sich um Aussteller von möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Bescheinigungen handeln könnte. Eine ähnliche Warnung veröffentlichte auch die Ärztekammer Niedersachsen. Das Handelsblatt berichtete bereits 2024 über fragwürdige Portale wie „DrAnsay.com“ oder „AU-schein.de“.

Erforderlich ist jedoch, dass Arbeitgeber ihre internen Prozesse so ausgestalten, dass zweifelhafte „AUs“ frühzeitig erkannt werden und der Sachverhalt unverzüglich, sachgerecht und dokumentiert aufgeklärt wird. Hierfür ist insbesondere die zur Bearbeitung von Abwesenheiten verantwortliche Abteilung / Person für Auffälligkeiten zu sensibilisieren.

Dabei können folgende Indizien auf eine nicht ordnungsgemäße Bescheinigung hinweisen:

  • die fehlende Abrufbarkeit einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern
  • der explizite Vermerk in der eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die Feststellung sei allein „mittels Fragebogen“ erfolgt, 
  • das Fehlen von Zulassungsdaten oder Adressen des vermeintlich konsultierten Arztes, 
  • die Nutzung alter Musterformulare (wie der vor Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allgemein bekannte sog. „gelbe Schein“).

Für eine strukturierte Aufklärung sollte

  • ein Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse erfolgen. Diese dürfte in der Regel negativ ausfallen. Bei positiver Rückmeldung sollten die übermittelten Daten, mit denen in der eingereichten Bescheinigung verglichen werden. 
  • Die eingereichte Bescheinigung sollte gesichert und bei Vorliegen der oben genannten Indizien eine weitere interne Sachverhaltsermittlung eingeleitet werden. 
  • Hierbei sollte man sich – soweit bekannt – mit der vom Arbeitnehmer verwendeten Online Plattform auseinandersetzen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob es sich um eine der Plattformen handelt, vor denen ausdrücklich gewarnt wird. 
  • Gegebenenfalls sollte der beschuldigte Arbeitnehmer im Rahmen eines Personalgesprächs (Anhörung) mit dem ermittelten Sachverhalt konfrontiert werden.  Hierfür empfiehlt es sich, Musterformulierungen zu entwerfen, die den nicht immer leicht zu fassenden Täuschungskern – vorsätzliche Erweckung des Eindrucks eines ärztlichen Kontakts – präzise fassen.

Auch kann durch interne betriebliche Richtlinien ausdrücklich klargestellt und Arbeitnehmern vor Augen geführt werden, dass reine Fragebogen Bescheinigungen ohne Arztkontakt nicht die Voraussetzungen der AU-RL erfüllen und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gewähren.

Fazit

Die Entscheidung des LAG Hamm wird sicherlich kein Einzelfall bleiben. Die Möglichkeit, über Online-Angebote einfach und unkompliziert an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu gelangen, dürfe für viele Arbeitnehmer verlockend sein. Personalabteilungen sind daher gut beraten, sich für die Prüfung, insbesondere der als PDF oder Ausdruck, eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zukünftig mehr Zeit zu nehmen. So können unrechtmäßige Entgeltfortzahlungen vermieden und Arbeitsverhältnisse unter Umständen sogar mit Erfolg fristlos gekündigt werden.

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