Ausgleich von Wissensvorsprüngen
Vergabe 1555
OLG Saarbrücken, 07.05.2025 – 1 Verg 1/25
Das OLG Saarbrücken hat differenziert ausgeführt, in welchen Fällen öffentliche Auftraggeber Wissensvorsprünge einzelner Bieter ausgleichen müssen und in welchen Fällen nicht.
Nicht jeder Wissensvorsprung ausgleichspflichtig
Ein Wissensvorsprung aus früherer Zusammenarbeit verpflichtet grundsätzlich nicht dazu einen Wettbewerbsvorteil auszugleichen. Spezifisches Wissen über den Auftrag oder regionale Gegebenheiten entsteht zwangsläufig bei jeder Zusammenarbeit. Würde dies vergaberechtlich beanstandet, müssten besonders kompetente und effiziente Bieter gerade wegen ihrer Qualifikation vom Verfahren ausgeschlossen werden.
Ausnahme: Wissensvorsprung ist auf den Auftraggeber zurückzuführen
Ausnahmsweise muss der Auftraggeber Wissensvorsprünge ausgleichen, wenn er sie selbst herbeigeführt hat. Das ist der Fall, wenn der Auftraggeber ausschreibungsrelevante Daten nur einzelnen Bietern zur Verfügung stellt. Dies gilt ebenso, wenn ein Bieter entsprechende Daten im Rahmen eines anderen Projekts für den öffentlichen Auftraggeber erstellt hat und der Auftraggeber diese Daten weiterhin im exklusiven Zugriffsbereich des Bieters belässt.
Siehe hierzu auch EuGH, 09.01.2025 C-578/23 – Vergabe Aktuell „EuGH zu Direktvergaben wegen Ausschließlichkeit“: Auch Ausschließlichkeitsrechte erlauben keine Direktvergabe, wenn der Aufraggeber die Ausschließlichkeit selbst herbeigeführt hat.