Ausländische Bieter müssen nationales Recht nicht kennen
Vergabe 1560
EuGH, 05.06.2025 – C-82/24
Verweist der Vertrag auf die (analoge) Anwendung nationaler Vorschriften, kann dies gegen die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz verstoßen.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Auftraggeber muss alle Bieter gleichbehandeln. Dies heißt insbesondere, dass alle Bieter den gleichen Bedingungen unterworfen sein und die gleichen Chancen haben müssen, wenn sie ihre Angebote erstellen.
Transparenzgrundsatz
Sämtliche Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens müssen in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sein. Ein durchschnittlicher fachkundiger Bieter muss bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren Bedeutung erkennen und sie verstehen können.
Benachteiligung ausländischer Bieter
Ergeben sich wesentliche Modalitäten nicht ausdrücklich aus der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen, sondern nur aus Bestimmungen, die nicht unmittelbar auf den Vertrag anwendbar sind und nur durch eine Auslegung des nationalen Rechts analog angewendet werden können, benachteiligt dies ausländische Bieter. Die Kenntnis dieser Bieter vom nationalen Recht und seiner Auslegung ist nicht vergleichbar mit der von nationalen Bietern.