29.06.2022Fachbeitrag

Vergabe 1265

Bereichsausnahme für Gefahrenabwehr ist wirksam

Auftraggeber dürfen Rettungsdienstleistungen auf Basis der Bereichsausnahme für die Gefahrenabwehr ohne Vergabeverfahren an gemeinnützige Organisationen ver-geben (OLG Schleswig-Holstein, 28.03.2022, 54 Verg 1/22).

OLG stärkt Bereichsausnahme

Das OLG Schleswig-Holstein bestätigte in seiner Entscheidung die Wirksamkeit der Bereichsausnahme. Der EuGH äußerte 2019 Kritik gegen die deutsche Regelung. Das in der Umsetz-ung gewählte Kriterium der Gemeinnützigkeit stelle nicht der Richtlinienvorgabe entsprechend sicher, nur Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen. Das OLG bestätigte nun dennoch die Wirksamkeit, da eine richtlinienkonforme Auslegung möglich sei. Dafür müsse die konkrete Aus-gestaltung gewährleisten, nur Organisationen ohne Gewinn-erzielungsabsicht zu erfassen. Möglich sei dies durch den Rückgriff auf den steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriff.

Kritik des EuGH und der Kommission

Der EuGH überließ explizit den nationalen Gerichten die Entscheidung, ob eine richtlinienkonforme Anwendung der Bereichsaus-nahme möglich sei. Dies bejahten in der Folge mehrere Gerichte und das OLG Schleswig-Holstein schloss sich nun dieser Entscheidungspraxis an. Daneben leitete die EU-Kommission 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der – nach ihrer Auffassung – fehlerhaften Umsetzung der Bereichsausnahme ein. Das Verfahren läuft noch.

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