Beschaffungsbedarf frei bestimmbar
Vergabe 1581
Kammergericht, 04.06.2025, Verg 6/24
Ein Bieter greift ein Vergabeverfahren mit der Rüge an, die Ausschreibung sei auf ein bestimmtes US-amerikanisches Unternehmen zugeschnitten – und verliert. Der Auftraggeber darf seine Leistungsbeschreibung auf ein bestimmtes Produkt zuschneiden. Wenn sachliche Gründe die Anforderungen rechtfertigen, spielt es keine Rolle, ob bestimmte Bieter dann schlechtere Chancen habe
Unberücksichtigte Zuschlagschancen
Der Auftraggeber darf den Beschaffungsbedarf festlegen, ohne die Zuschlagschancen der am Markt tätigen Unternehmen zu berücksichtigen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht sich auf die Rechtsstellung der Bieter im Vergabeverfahren und bedeutet nicht, dass jedes Unternehmen seine Produkte in gleicher Weise absetzen kann.
Festlegen des „Wesens der Beschaffung“
Der Auftraggeber muss in der Leistungsbeschreibung nur das Grundgerüst der Leistung beschreiben. Mindestanforderungen, die das „Wesen seiner Beschaffung“ konkretisieren, sind nicht verpflichtend. Die Erwägungen zur Bestimmung des Beschaffungsbedarfs muss der Auftraggeber nicht in der Vergabeakte dokumentieren.
Kein Ausschluss von Nicht-EU-Unternehmen
Der Auftraggeber darf frei entscheiden, ob Nicht-EU-Bieter am Verfahren teilnehmen dürfen. Wenn er dies zulässt, haben diese keine Rechte aus den Vergaberichtlinien und dürfen nicht besser stehen als EU-Bieter. Ein Anspruch auf Ausschluss von Nicht-EU-Bietern besteht jedoch nicht.