Bestechung im Vergabeverfahren
Vergabe 1595
BGH, Beschluss vom 06.08.2025, 6 StR 315/24
Der Geschäftsführer einer von zwei Bundesländern getragenen Entsorgungsgesellschaft ist Amtsträger. Wer ihm bei der Vergabe Vor-teile gewährt, macht sich wegen Bestechung strafbar.
Sachverhalt
Der Angeklagte bestach den Geschäftsführer einer Entsorgungsgesellschaft mit Geld und VIP-Dauerkarten für Sportveranstaltungen im Wert von rund 700.000 EUR. Im Gegenzug verschaffte dieser dem Unternehmen des Angeklagten Aufträge im Wert von rund 12,5 Mio. EUR, indem er interne Vergabeunterlagen weitergab, Mitbewerber nicht berücksichtigte und einen Auftrag ohne Ausschreibung vergab.
Entsorgungsunternehmen als „Behörde“ und Geschäftsführer als Amtsträger
Der Geschäftsführer einer GmbH, die im Rahmen der Daseinsvorsorge Abfälle entsorgt und an der ausschließlich Bundesländer beteiligt sind, ist Amtsträger im Sinne der §§ 334 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB. Die Gesellschaft ist als behördenähnliche Institution bei einer funktionalen Gesamtbetrachtung ein "verlängerter Arm" des Staates. Insbesondere steuern die beteiligten Bundesländer die GmbH über die Gesellschafter-Versammlung und den Aufsichtsrat.