BGH – Grundsatzurteil zu Entgeltabzügen bei Verspätungen im SPNV
ÖPNV 137
BGH, 02.04.2025 – XII ZR 15/23
Öffentliche Auftraggeber dürfen Entgelte in Verkehrsverträgen kürzen, wenn die Eisenbahnverkehrsunternehmen die vereinbarten Qualitätskriterien nicht erfüllen.
Pünktlichkeit darf sich lohnen
Ein vom Pünktlichkeitserfolg abhängiges Vergütungssystem ist zulässig. Solche Klauseln sind keine unzulässigen Sanktionen, sondern sichern das vertragliche Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung. Öffentliche Auftraggeber haben ein legitimes Interesse an der Pünktlichkeit der von ihnen bestellten Zugleistungen. Ein zuverlässiger Schienenpersonennahverkehr ist zentraler Bestandteil der Daseinsvorsorge und dient der Attraktivität und Akzeptanz des öffentlichen Verkehrsangebotes.
Regressanspruch des EVU
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf Schäden durch Entgeltabzüge grundsätzlich an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen „durchreichen“.
Praxistipp zu Pönale
Somit können die EVU Verspätungspönalen in der Regel von DB InfraGo ersetzt verlangen.BGH, 02.04.2025, XII ZR 15/23