Bieter dürfen Kriterien und deren Gewichtung nicht selbst bestimmen
Vergabe 1561
OLG Düsseldorf, 16.04.2025 – Verg 35/24
Ein individuell von jedem Bieter selbst zu bestimmender sog. „Bietungsfaktor“ verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
„Bietungsfaktor“
Durch einen Berechnungsfaktor, den jeder Bieter individuell bestimmen kann, können die Bieter die Gewichtung des jeweiligen Kriteriums beeinflussen. Der „Bietungsfaktor“ wirkt sich damit auf die Wertung des Angebots aus.
Transparente Bewertungsmethode
Bewertet der öffentliche Auftraggeber Preis und Leistung, darf nicht offen bleiben, welches Mehr an Leistung welches Mehr an Preis rechtfertigt. Für Klarheit kann eine mathematische Formel sorgen. Alle Berechnungsgrößen sind transparent und diskriminierungsfrei festzulegen.
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Steht es den Bietern frei, eine Variable der mathematischen Formel eigenständig und individuell mit der Folge zu bestimmen, dass diese das von dem öffentlichen Auftraggeber gefundene Wertungsergebnis ändert, verletzt dies den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Gradmesser zur Wahrscheinlichkeit der Leistungserfüllung
Diese Wertung gilt erst recht, wenn der „Bietungsfaktor“ Teil der Prognose des öffentlichen Auftraggebers ist, wie wahrscheinlich die Leistungserfüllung durch den Bieter ist. Diese Prognose obliegt nicht den Bietern.