Bindende Vorgaben in RPW-Verfahren
Vergabe 1596
OLG Jena, 19.11.2025, Verg 4/25
Sind Vorgaben in der Auslobung nicht ausdrücklich als bindend „bezeichnet“, darf der Auslober einen Bieter, der sie nicht beachtet, nicht deshalb ausschließen.
Richtlinien für Planungswettbewerbe
Anders als noch in der Fassung aus 2008, stellen die Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) 2013 darauf ab, ob der Auslober Vorgaben als bindend „bezeichnet“ hat. Zuvor sprachen die RPW lediglich von „bindenden Vorgaben“.
Klarstellungsfunktion
Bezeichnet der Auslober Vorgaben nicht ausdrücklich als bindend, haben diese Vorgaben keine Ausschlussfolge bei Nichtbeachtung. Ziel der neuen Formulierung („bezeichnet“) ist, dass der Charakter der Vorgaben für die Wettbewerbsteilnehmer erkennbar ist. Dies soll Unsicherheiten oder Ausei-nandersetzungen vermeiden.
Keine nachträgliche Änderung
Vorgaben können nicht nachträglich als bindend bezeichnet werden, weil das wettbewerbsverzerrend wirken und gegen den vergaberechtlichen Transparenzgrundsatz verstoßen kann.