02.05.2022Fachbeitrag

Vergabe 1258

Bundesministerien zu Vertragsfolgen infolge des Ukrainekrieges

Zwei Bundesministerien (BMWSB / BMDV) haben in einem Erlass die Rechtslage für Vertragsanpassungen aufgrund von Lieferengpässen und Preissteigerungen konkretisiert und die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten erweitert. Der Erlass gilt für bestimmte wichtige Baumaterialien, die besonders von den Folgen des Ukrainekrieges betroffen sind. Er ist seit dem 25.03.2022 in Kraft und zunächst bis zum 30.06.2022 befristet.

Anpassung bestehender Verträge 

Die Ministerien stellen in dem Erlass klar, dass infolge des Ukrainekrieges bestimmte Sonderregelungen für laufende Verträge gelten. So sind verzögerungsbedingte Schadensersatzansprüche der Auftraggeber ausgeschlossen, sofern bestimmte Baumaterialien nicht zu beschaffen sind. Preissteigerungen können das Festhalten an bestehenden Verträgen unzumutbar und eine Vertragsanpassung erforderlich machen (Störung der Geschäftsgrundlage). Möglich ist dann etwa die nachträgliche Vereinbarung von Preisgleitklauseln oder Preisanpassungen. Die Anpassungen zugunsten von Auftragnehmern sind aufgrund der Sondersituation grundsätzlich haushaltsrechtlich zulässig und oftmals vergabefrei.

Stoffpreisgleitklauseln

Auftraggeber dürfen künftig Stoffpreisgleitklauseln bereits ab einem Monat Abstand zwischen Zuschlagserteilung und Einbau (bisher 6 Monate) vorsehen. Dies erleichtert künftig die Vereinbarung von Preisgleitklauseln in Vergabeverfahren, soll aber explizit auch für laufende Vergabeverfahren (ggf. nach vorheriger Rückversetzung in den Stand vor Angebotsabgabe) gelten.  

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