29.06.2022Fachbeitrag

Vergabe 1270

Bußgeld für Auftragnehmer bei Straftat des Geschäftsführers

Erhält ein Unternehmen öffentliche Aufträge nur aufgrund der durch den Geschäftsführer verübten Bestechung, kann ein Bußgeld auch gegen das Unternehmen selbst verhängt werden (BGH, 27.04.2022, 5 StR 278/21). 

Freiheitsstrafen wegen Bestechung und Bestechlichkeit 

Das LG Hamburg hat mit dem Urteil vom 06.01.2021 den für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Leiter eines kommunalen Bauhofs sowie seinen Stellvertreter und den Geschäftsführer eines Straßenbauunternehmens zu Freiheitsstrafen wegen Bestechlichkeit und Bestechung verurteilt. 

Vorfinanzierungskosten führten zu wirtschaftlicher Abhängigkeit 

Nach den Feststellungen des Gerichts baute der Leiter des Bauhofs eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Unternehmens auf, indem er eine besondere Praxis für die Vergabe von Straßenreparaturaufträgen etablierte. Danach wurden die Auftragsvolumen pauschal geschätzt und bei höheren Kosten der Auftragnehmer auf das Einpreisen der Differenz bei Folgerechnungen verwiesen. Die durch die Vorfinanzierungskosten entstandene Abhängigkeit nutze der Leiter des Bauhofs dann, um sich für die weitere bevorzugte Vergabe von dem Geschäftsführer des Unternehmens Vorteile gewähren zu lassen. 

Geldbuße für das begünstigte Unternehmen 

In solchen Fällen kann auch gegen das durch die Vergaben begünstigte Unternehmen selbst vorgegangen werden. Nach § 30 OWiG kann eine Geldbuße verhängt werden, wenn jemand als Organ einer juristischen Person durch eine Straftat diese bereichert und damit eine betriebsbezogene Pflicht verletzt. Zu den betriebsbezogenen Pflichten gehört insbesondere auch das Verbot der Bestechung. 

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