27.06.2019Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Juni 2019

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Um Deutschland für qualifizierte internationale Fachkräfte attraktiver zu machen und den steigenden Bedarf an Fachkräften durch Erwerbsmigration abzudecken, hat der Bundestag am 7. Juni 2019 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) verabschiedet. Das Gesetz soll Anfang 2020 in Kraft treten.

Für Nicht-EU-Ausländer sind die administrativen Hürden bisher sehr hoch, wenn es darum geht eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen. Um dies zu verbessern, sieht das Fachkräfteeinwanderungsgesetz Änderungen in mehreren Gesetzen vor, die relevantesten finden sich im Aufenthaltsgesetz. Der folgende Beitrag konzentriert sich auf die Neuerungen bei Aufenthaltstiteln speziell für Fachkräfte.

Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung

Grundsätzlich können Fachkräfte gemäß § 18 AufenthG-Neu einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit dann erhalten, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (Ausnahmen zum Zustimmungserfordernis sind möglich) und eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt wurde (z. B. im Medizinbereich). Zudem muss die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation oder ein anerkannter ausländischer oder ein mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschlussvorliegen. Besonderheiten bestehen bei Migranten nach Vollendung des 45. Lebensjahres. Diese müssen ein gewisses Gehaltsniveau erreichen oder einen besonderen Nachweis über eine angemessene Altersversorgung vorweisen.

Fachkräfte

Der Gesetzgeber unterscheidet im neuen Aufenthaltsgesetz zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung und Fachkräften mit akademischer Ausbildung.

Fachkräfte mit Berufsausbildung sind Ausländer mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung oder einer mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertigen ausländischen Berufsqualifikation. Diesen Fachkräften kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt (§ 18a AufenthG-Neu).  

Fachkräfte mit akademischer Bildung sind solche, welche einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen. Hier gilt ebenfalls, dass diesen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden kann, zu der ihre Qualifikation sie befähigt (§ 18b AufenthG-Neu). Insbesondere ist in diesem Fall die Erteilung einer sogenannten Blauen Karte EU möglich. Hierfür muss das vereinbarte Gehalt jedoch wie bisher mindestens zwei Drittel der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen. Dies wäre für 2019 ein Mindestgehalt von 53.600,00 EUR  (West-Deutschland). Ausnahmen gibt es wie bisher auch für bestimmte Engpassberufe (z. B. im IT-Bereich).

Sowohl Aufenthaltstitel gemäß § 18a AufenthG-Neu als auch § 18b AufenthG-Neu werden grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren erteilt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist auf eine kürzere Zeit befristet. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt. Diese Vereinheitlichung der Erteilungsdauer wird sicherlich für mehr Planungssicherheit bei Unternehmen sorgen.

Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

Neu ist, dass für die oben genannten Fachkräfte nun nicht mehr geprüft wird, ob für die jeweilige Beschäftigung stattdessen deutsche oder EU-Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die sogenannte Vorrangprüfung entfällt (§ 39 AufenthG-Neu iVm BeschVO-Neu). Es wird im Wesentlichen nur noch geprüft, ob die ausländische Fachkraft zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer und ob sie ihrer Qualifikation entsprechend beschäftigt wird. Insoweit trifft den Arbeitgeber eine Informationspflicht bzgl. Arbeitsentgelt, Arbeitszeit und weiteren Arbeitsbedingungen ggü. der Ausländerbehörde.

Die Zustimmung der Bundesagentur kann nun auch bei Ausländern auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn der Ausländer eine durch in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt und über ausreichende deutscheSprachkenntnisse verfügt (§ 6 BeschVO-Neu). 

Informationspflichten der Arbeitgeber

Gemäß des neuen § 4a Abs. 5 AufenthG-Neu treffen den Arbeitgeber eines Ausländers mehrere Pflichten. Er muss: 

  • prüfen, ob der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt und keine Erwerbsbeschränkung vorliegt,
  • für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels aufbewahren und
  • der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass die Beschäftigung vorzeitig beendet wurde. 

Gegenüber der bisherigen Rechtslage ist der letzte Punkt neu hinzugekommen.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Komplett neu ist das sogenanntebeschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG-Neu). Dieses ermöglicht, dass auf Basis einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen der Ausländerbehörde und dem (von dem Ausländer bevollmächtigten) zukünftigen Arbeitgeber die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgenommen werden. Diese Vereinbarung umfasst Beratungs- und Mitwirkungspflichten seitens der Ausländerbehörde. So soll z. B. die Ausländerbehörde die zuständige Auslandsvertretung über die bevorstehende Visumantragstellung durch den Ausländer schon vorab informieren. Gleichzeitig bestehen Mitwirkungspflichten des potentiellen Arbeitgebers wie z. B. Beibringung von Dokumenten etc.

Im Fall eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens soll die Auslandsvertretung einen Termin zur Visumantragstellung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde erteilen. Innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags soll dann der Antrag beschieden werden (§ 31a AufenthaltsVO-Neu). Dies soll ein in der Praxis großes Problem in den Griff bekommen: die langen Wartezeiten bei den jeweiligen Auslandsvertretungen. 

Fazit

Das neue Gesetz enthält mehrere Verbesserungen, die es ermöglichen, leichter Fachkräfte aus dem nicht-europäischen Ausland anzuwerben. Die Erwerbsmigration bleibt aber weiterhin ein kompliziertes und schwer zu durchschauendes Themenfeld.

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