Direktvergabe wegen Monopolstellung
Vergabe 1579
OLG Dresden, 28.08.2025, Verg 1/25
Wie oft sagen Bedarfsstellen den Satz: “Das kann nur ein einziges Unternehmen liefern oder bauen?” Das OLG Dresden hat entschieden, wann der Auftraggeber in solchen Fällen auf einen Wettbewerb verzichten darf.
Beweislast
Die offiziellen Leitsätze lauten:
Das objektive Fehlen von Wettbewerb aus technischen Gründen ist vom öffentlichen Auftraggeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Prüfumfang für Alleinstellung
Vor einer Vergabe ohne Wettbewerb bedarf es einer belastbaren Prüfung des Auftraggebers, ob alternative wettbewerbliche Lösungen unter Einbeziehung bekannter Bewerber oder Bieter im Wege eines Mini-Wettbewerbs in Betracht kommen. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch weitere Unternehmen für die Auftragsdurchführung in Frage kommen, muss ausgeschrieben werden.
Ex-ante-Bekanntmachung
Eine wirksame, freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung setzt unter anderem voraus, dass der öffentliche Auftraggeber bei seiner Bewertung, den Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung vergeben zu dürfen, sorgfältig gehandelt hat und ob er insofern der Ansicht sein durfte, dass die (in einer Ausnahmevorschrift) hierfür geltenden Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren (hier verneint).