Entfallene Antragsbefugnis des Insolvenzverwalters
Vergabe 1535
OLG Dresden, 19.12.2024,Verg 4/24
Die Antragsbefugnis entfällt während des laufenden Nachprüfungsverfahrens, wenn der Bieter sein Interesse am ausgeschriebenen Auftrag verliert. Deshalb muss auch sein Insolvenzverwalter darlegen, dass der Bieter das operative Geschäft fortführt und die Leistung erfüllen kann.
Insolventer Bieter ohne laufenden Geschäftsbetrieb
Ein Bieter wandte sich gegen seinen Ausschluss vom Vergabeverfahren. Später wurde sein Insolvenzverwalter neuer Antragsteller kraft Amtes. Der Insolvenzverwalter legte hinsichtlich der ausgeschriebenen Rettungsdienstleistungen keinen aktuellen Geschäftsbetrieb des Bieters und keine konkrete Fortführungsprognose dar. Deshalb wies der Vergabesenat den Nachprüfungsantrag zurück.
Keine Antragsbefugnis des Insolvenzverwalters
Führt ein Insolvenzverwalter den Prozess fort, kommt es hinsichtlich der Antragsbefugnis weiterhin auf das Auftragsinteresse des Bieters an. Der Insolvenzverwalter muss daher schlüssig darlegen, dass der Bieter trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sein operatives Geschäft weiterführt. Andernfalls steht fest, dass der Bieter die ausgeschriebene Leistung nicht erbringen kann und daher kein Interesse (mehr) am ausgeschriebenen Auftrag hat.