Ersatzpflicht von Bietern im Vergabeverfahren
Vergabe 1551
OLG Naumburg, 17.01.2025, 6 U 1/24
Bieter müssen Schadensersatz zahlen, wenn sie gegen das Gebot des Geheimwettbewerbs verstoßen.
Vorvertragliche Pflichten verletzt
Ein Bieter erstellte sein Angebot in Kenntnis der Kalkulationsdaten eines Mitbewerbers und unterbot knapp dessen Preise. Dadurch verletzte er seine vorvertraglichen Rücksichtnahmepflichten.
Zivilrechtliche Ansprüche anwendbar
Der öffentliche Auftraggeber darf seinen Schadensersatzanspruch auf § 180 GWB (Missbrauch des vergaberechtlichen Rechtsschutzes) oder auf die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften stützen, insbesondere die §§ 280Abs. 1 u. 3, 282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Die Anspruchsgrundlagen stehen nebeneinander, da sie unterschiedliche Schadenspositionen erfassen und an verschiedene Verhaltensweisen anknüpfen.
Ersatzfähiger Schaden
Ersatzfähige Schadenspositionen können unter anderem die Kosten des erhöhten Prüfaufwands für das rechtswidrige Angebot oder – wenn sich der Zuschlag durch Rechtsmittel des Bieters verzögert – die durch eine interimsmäßige Ersatzbeschaffung entstandenen Mehrkosten sein.