Vergabe 1352
EuGH: Anforderungen an Eintragung in Register für unzuverlässige Auftragnehmer
Die Eintragung eines Unternehmens in ein öffentliches Verzeichnis für unzuverlässige Auftragnehmer ist sorgfältig im Einzelfall zu prüfen. Die Einschätzung ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. (EuGH, 26.01.2023, C-682/21).
Genaue Prüfung der Unzuverlässigkeit im Einzelfall
Bestätigt ein Gericht, dass der öffentliche Auftraggeber den Auftrag infolge von erheblichen oder dauerhaften Mängeln zulässigerweise vorzeitig beendet hat, ist die Eintragung in ein Verzeichnis für unzuverlässige Unternehmer trotzdem kein Automatismus. Vielmehr muss die zuständige Behörde für jeden beteiligten Unternehmer einer Bietergemeinschaft einzeln unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit feststellen, dass erhebliche Defizite vorliegen. Diese Defizite müssen die Unzuverlässigkeit des einzelnen Unternehmers nahelegen und ihn für zukünftige Aufträge unbrauchbar machen.
Auch nach Kündigung Entlastung möglich
Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer müssen gerichtlich wie außergerichtlich die Gelegenheit haben nachzuweisen, dass die Kündigungsgründe, die zur vorzeitigen Beendigung des Auftrages geführt haben, in keinem Zusammenhang mit ihrem individuellen Verhalten standen.
Sachverhalt
Geklagt hatten lettische Unternehmen, die als nachrangige Mitglieder einer Bietergemeinschaft in ein solches Verzeichnis eingetragen wurden, nachdem der Auftrag wegen schweren Pflichtverletzungen beim Auftragnehmer vorzeitig beendet wurde.