06.02.2017Fachbeitrag

Vergabe 795

EuGH: Kein Nachprüfungsantrag von ausgeschlossenen Bietern

Wurde ein Bieter rechtskräftig vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, darf er auch dann keinen Nachprüfungsantrag einreichen, wenn das Angebot des Bestbieters  hätte  ausgeschlossen  werden  müssen (EuGH, 21.12.2016, C-355/15).

Rechtskräftiger Ausschluss des Bieters

Der Auftraggeber schloss einen Bieter rechtskräftig vom Vergabeverfahren aus. Der Bieter reichte ein Nachprüfungsantrag ein, nachdem der Auftraggeber den Zuschlag erteilte. Nach dem Vortrag des ausgeschiedenen Bieters hätte der Auftraggeber auch das Angebot des Bestbieters vom Vergabeverfahren ausschließen müssen.

Bieter habe genügend Rechtsschutzmöglichkeiten

Der EuGH entschied, dass der Bieter nach seinem rechtskräftigen Ausschluss nicht berechtigt sei, ein Nachprüfungsantrag einzureichen. Der Bieter sei hinreichend dadurch geschützt, dass er sich gegen seinen Ausschluss wehren könne. Zudem könne er die Zuschlagserteilung anfechten, solange der Ausschluss nicht rechtskräftig sei. Daran ändere sich auch nichts, wenn das Angebot des einzigen Mitbieters hätte ausgeschlossen werden müssen.

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