04.05.2023Fachbeitrag

Vergabe 1372

EuGH zu Bieterausschluss

Will ein bestandskräftig ausgeschlossener Bieter gegen den mit dem erfolgreichen Bieter geschlossenen Vertrag vorgehen, stehen ihm keine Rechtsbehelfe gegen den Vertrag zu (EuGH, 16.03.2023 – C-493/22).

Bestandskraft des Ausschlusses entscheidend

Das vorlegende Gericht wollte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob die Richtlinie 2009/81/EG einem Rechtsbehelf des ausgeschlossenen Bieters gegen den mit dem erfolgreichen Bieter geschlossenen Vertrag entgegensteht.

Der EuGH entschied, dass dem ausgeschlossenen Bieter kein Rechtsbehelf zusteht, wenn sein Ausschluss bestandskräftig ist. Das ist der Fall, wenn er alle Fristen für Rechtsbehelfe versäumt oder bereits alle Rechtsbehelfe erschöpft hat.

Kein Rechtsbehelf, wenn keine Chance auf Zuschlag

Hat der Bieter deshalb keine Chance, selbst den Zuschlag zu erhalten, so hat er laut EuGH auch kein Interesse daran, gegen die Vergabeentscheidung vorzugehen.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.