EuGH zu Gleichbehandlung und Chancengleichheit
Vergabe 1563, Beihilfe 100
EuGH, Urteil vom 12.06.2025 – C-415/23 P, 13.06.2025, C-415/23
Der EuGH konkretisiert die Anforderungen an die vergaberechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und Chancengleichheit und kritisiert ein Vergabeverfahren der Europäischen Kommission.
Ausgangslage
Die Europäische Kommission schrieb die Beschaffung von Galileo-Übergangssatelliten europaweit aus. Ein Bieter wies die Kommission darauf hin, dass ein Ex-Mitarbeiter, der nun beim Konkurrenten arbeitet, vertrauliche Informationen weitergegeben haben könnte. Bei beiden Bietern war der Mitarbeiter verantwortlich für die Angebotserstellung. Die Kommission wollte dem Konkurrenten ohne weitere Prüfung den Zuschlag erteilen. Der Bieter rügte dies und erhob Klage.
Grundsatz der Gleichbehandlung
Der EuGH gab dem Bieter recht und betonte: Für Verträge mit (teilweiser) Finanzierung aus dem Unionshaushalt gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Alle Bieter müssen gleiche Chancen und Bedingungen bei der Angebotserstellung haben.
Unzulässiger Vorteil
Es sei möglich, dass ein Bieter durch die Einstellung eines ehemaligen leitenden Mitarbeiters eines Mitbewerbers einen ungerechtfertigten Vorteil erhält. Bei Zweifeln an der Unabhängigkeit des Angebots hätte die Kommission alle relevanten Umstände prüfen müssen.