EuGH zu Preisabsprachen im Vergabeverfahren
Vergabe 1586
EuGH, 31.10.2025, C-2/23
Im Rahmen einer Entscheidung zu Preisabsprachen in Vergabeverfahren hat der EuGH entschieden, dass Wettbewerbsbehörden Akten (insbesondere Kronzeugenerklärungen) an die Strafverfolgungsbehörden weiterleiten dürfen.
Strafrechtliche Risiken bei Preisabsprachen im Vergaberecht
Ausgangspunkt waren großvolumige Ermittlungen wegen über Jahre angelegter Absprachen im Zusammenhang mit Bauvergaben. In der Folge leiteten die österreichischen Behörden sowohl ein strafrechtliches als auch ein kartellrechtliches Verfahren ein. Unternehmen, die im Rahmen des kartellrechtlichen Verfahrens am nationalen Kronzeugenprogramm teilgenommen hatten, sahen sich damit konfrontiert, dass Staatsanwaltschaft und Polizei im Wege der Amtshilfe Aktenbestandteile der Wettbewerbsbehörde in das Strafverfahren übernahmen und daraus weitere Ermittlungsschritte ableiteten.
EuGH: Übermittlung in engen Grenzen zulässig
Der EuGH hat entschieden, dass dieses Vorgehen in engen Grenzen zu-lässig ist: Art. 101 AEUV steht der Übermittlung nicht entgegen, sofern die praktische Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts – insbesondere die Anreize zur Kooperation mit den Behörden – nicht beeinträchtigt wird.
Übertragbarkeit auf Deutschland
Die Entscheidung des EuGH ist auch für ähnlich gelagerte Fälle in deutschen Vergabeverfahren relevant, da auch das deutsche Gesetz in § 81h bis § 81n GWB vergleichbare Regelungen zu Kronzeugenprogrammen von Kartellbeteiligten vorsieht.