EuGH zu Wertung und Vergabeplattformen
Vergabe 1568
EuGH, 03.07.2025 – C-534/23 P, C-539/23
Über Hyperlinks eingereichte Angebotsunterlagen genügen nicht, wenn eine Vergabeplattform vorgegeben ist. Ein Auftraggeber muss nicht detailliert aufschlüsseln, wie er einzelne Komponenten eines Unterkriteriums bewertet.
Gebot der Unversehrtheit der Daten
Die elektronische Angebotsabgabe muss so gestaltet sein, dass sich eingereichte Angebote nicht mehr ändern lassen. Reicht ein Bieter Angebotsunterlagen über Hyperlinks ein, genügt das diesen Anforderungen nicht.
Keine Selbstbindung
Hat der Auftraggeber in einer früheren Ausschreibung über Hyperlinks zugänglich gemachte Unterlagen berücksichtigt, führt das zu keinem Vertrauensschutz bei den Bietern. Dies gilt erst recht, wenn sie die Angebotsunterlagen nach den Vergabeunterlagen erkennbar über die Vergabeplattform hochladen müssen.
Wertung und Unter-Punkte
Der Auftraggeber muss innerhalb der für ein Unterkriterium vergebenen Punkte nicht aufschlüsseln, wie viele Bruchteile von Punkten er für einzelne Komponenten des Unterkriteriums vergeben hat. Etwas anderes gilt nur, wenn in den Vergabeunterlagen eine spezifisch bezifferte Gewichtung nicht nur der Kriterien und Unterkriterien, sondern auch dieser Komponenten vorgesehen ist.