Fachlosvergabe nur bei getrennten Märkten nötig
Vergabe 1554
OLG Düsseldorf, 10.07.2024 – Verg 2/24
Einer Fachlosvergabe und damit eines (wirtschaftlichen oder technischen) Rechtfertigungsgrundes für eine Gesamtlosvergabe bedarf es nur, wenn getrennte Märkte existieren.
Hard- und Software interaktiver Displays
Der Auftraggeber schrieb die Lieferung von interaktiven Displays für Schulen aus. Der Antragsteller rügte eine unzulässige Gesamtlosvergabe, weil der Auftraggeber die Hard- und Software gemäß § 97 Abs. 4 S. 2 Alt. 2 GWB in Fachlose aufteilen müsse.
Marktverhältnisse maßgeblich
Der Vergabesenat bestätigt, dass es einer Fachlosvergabe nur bedarf, wenn getrennte Märkte existieren. Ob eine Teilleistung als Fachlos aufzufassen ist, bestimmt sich nach den allgemein oder regional üblichen Marktverhältnissen. Der Begriff ist damit nicht statisch.
Erfahrung, Angebot und Nachfrage
Auftraggeber dürfen sich von ihren bisherigen Erfahrungen am Markt leiten lassen, damit die Ausschreibung handhabbar bleibt. Im konkreten Fall be-zieht der Vergabesenat die Angebots- und Nachfrageseite ein: Nahezu alle Unternehmen bieten die Hard- und Software von Displays als Gesamtleistung an. Außerdem hat der Antragsteller keine nach Hard- und Software getrennte Ausschreibung benennen können.