Fehlende Eignungsnachweise
Vergabe 1594
OLG Düsseldorf, 18.08.2022, Verg 43/21
Eignungsnachweise können nur dann fehlen, unvollständig oder fehlerhaft sein, wenn der Auftraggeber sie zuvor wirksam in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung verlangt hat.
Auslegung
Beim Auslegen von Eignungsanforderungen ist auf die Sicht eines vernünftigen, mit Vergaben vertrauten Bieters abzustellen. Dabei sind nur solche Umstände relevant, die bis zur Veröffentlichung vorlagen und der Bieter erkennen konnte.
Eignungsanforderungen in Vergabeunterlagen
Auftraggeber dürfen gemäß § 122 Abs. 4 S. 2 GWB Eignungsanforderungen nur in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung aufstellen. Vergabeunterlagen können diese Eignungsanforderungen – soweit sie mit diesen übereinstimmen – lediglich präzisieren.
Referenzzeiträume
Auftraggeber dürfen bei Referenzzeiträumen von maximal fünf Jahren im Rahmen der Eignungsnachweise nicht zwischen Kalender- und Geschäftsjahren wählen. § 6a EU Nr. 3 lit. a VOB/A verlangt hier ausdrücklich Kalenderjahre – anders als bei anderen Eignungsanforderungen (bspw. Umsatzzahlen), wo Geschäftsjahre maßgeblich sind.