04.08.2025 Fachbeitrag

Fehlerhafte Eignungsnachweise und Nachprüfung ohne Rüge

Vergabe 1557

OLG Jena, 05.07.2023 Verg 2/23

Eignungsnachweise dürfen bei offensichtlichen Fehlern korrigiert werden. Im laufenden Nachprüfungsverfahren erst erkannte Vergaberechtsverstöße darf ein Bieter ohne zweite Rüge geltend machen.

Aufklärung fehlerhafter Angaben

Möchte ein Auftraggeber fehlerhafte, aber tatsächlich eingereichte Unterlagen nachvollziehen, muss er sie im Zweifel nach § 56 VgV aufklären. Aufgrund der strengeren Anforderungen handelt es sich hierbei um die speziellere Vorschrift gegenüber der Nachforderung nach § 15 VgV.

Korrektur ändert Angebot nicht inhaltlich

Wenn die Vergabestelle aufgrund eigener Marktkenntnis erkennt, dass die eingereichten Eignungsnachweise offenkundig fehlerhaft sind, muss sich der Bieter nicht an seiner objektiven Erklärung festhalten lassen. Korrigiert der Bieter seinen Fehler, ändert er das Angebot nicht inhaltlich.

Keine zweite Rüge

Erkennt ein Bieter während des Nachprüfungsverfahrens weitere mögliche Vergaberechtsverstöße, darf er diese unmittelbar zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen. Mit dem Beschleunigungsgebot wäre es unvereinbar, wenn er den Verstoß zuerst gegenüber der Vergabestelle rügen müsste.

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