Fehlerhafte Eignungsnachweise und Nachprüfung ohne Rüge
Vergabe 1557
OLG Jena, 05.07.2023 – Verg 2/23
Eignungsnachweise dürfen bei offensichtlichen Fehlern korrigiert werden. Im laufenden Nachprüfungsverfahren erst erkannte Vergaberechtsverstöße darf ein Bieter ohne zweite Rüge geltend machen.
Aufklärung fehlerhafter Angaben
Möchte ein Auftraggeber fehlerhafte, aber tatsächlich eingereichte Unterlagen nachvollziehen, muss er sie im Zweifel nach § 56 VgV aufklären. Aufgrund der strengeren Anforderungen handelt es sich hierbei um die speziellere Vorschrift gegenüber der Nachforderung nach § 15 VgV.
Korrektur ändert Angebot nicht inhaltlich
Wenn die Vergabestelle aufgrund eigener Marktkenntnis erkennt, dass die eingereichten Eignungsnachweise offenkundig fehlerhaft sind, muss sich der Bieter nicht an seiner objektiven Erklärung festhalten lassen. Korrigiert der Bieter seinen Fehler, ändert er das Angebot nicht inhaltlich.
Keine zweite Rüge
Erkennt ein Bieter während des Nachprüfungsverfahrens weitere mögliche Vergaberechtsverstöße, darf er diese unmittelbar zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen. Mit dem Beschleunigungsgebot wäre es unvereinbar, wenn er den Verstoß zuerst gegenüber der Vergabestelle rügen müsste.