Gebührenfreie Schleusen: EuGH zur Finanzierung öffentlicher Infrastruktur
Beihilfe 104
EuGH, 20.11.2025, C-401/24
Eine Ausgleichszahlung für die gebührenfreie Erbringung einer Dienstleistung kann eine Beihilfe sein, wenn der Empfänger als Unternehmen anzusehen ist und der Ausgleich ihm einen Vorteil verschafft, den er unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte.
Staatlicher Ausgleich für abgeschaffte Gebühren
Eine Tochtergesellschaft der Stadt Stockholm hatte vom schwedischen Staat eine jährliche Ausgleichszahlung für den gebührenfreien Betrieb einer Schleuse erhalten, deren Nutzung zuvor gebührenpflichtig war. Nun stellte sich die Frage: Ist diese Ausgleichszahlung eine staatliche Beihilfe?
Schleusenbetrieb als wirtschaftliche Tätigkeit?
Das kommt drauf an – so der EuGH wenig überraschend. Dies setze u. a. voraus, dass einem Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt werde. Der EuGH stellt in seiner Entscheidung instruktiv dar, wann dies bei dem Betrieb von Infrastruktur der Fall ist. Insbesondere zu der Frage, wann von einem „Unternehmen“ auszugehen ist, gibt er aufschlussreiche Hinweise:
Einzelfallprüfung erforderlich
Von vornherein keinen wirtschaftlichen Charakter habe die Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Hierfür gebe es vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Übrigen komme es darauf an, ob die Tätigkeit Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbiete. Die Gebührenfreiheit allein sei dabei nicht maßgeblich. Sie deute nur darauf hin, dass der Schleusenbetrieb keine wirtschaftliche Tätigkeit sei.