Gesetzentwurf des Bundes zum Vergaberecht 2025
Vergabe 1567
Der aktuelle Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge sieht folgende wesentliche Änderungen des geltenden Rechts vor:
Flexibilisierung, Digitalisierung und Vereinfachung stärken
- Schwellenwerte in der UVgO werden auf 50.000 € auch für Vergabestatistik und Wettbewerbsregister erhöht (§ 55 BHO, § 2 VergStatVO, § 6 WReG)
- Eigenerklärungen reichen grundsätzlich (§ 122 GWB, § 48 VgV)
Im offenen Verfahren wird zuerst das Angebot geprüft, dann die Eignung (§ 42 VgV)
Rechtssicherheit fördern
- Losvergabe wird erleichtert (§ 97 GWB)
- Leistungsbeschreibung nur noch „so eindeutig wie möglich” (§ 121 GWB)
- Auftraggeber müssen explizit angeben, ob Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen sind (§ 35 VgV)
- Förderung von Start-ups und KKMU (§ 97 GWB, §§ 17, 29, 35, 42, 45 VgV)
- Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit wird klargestellt und erweitert (§ 108 GWB)
- Drittstaatsbieter werden nur gleichbehandelt, wenn unionsrechtlich geboten (§ 97 GWB)
- Bei rechtswidrigen De-facto-Vergaben sind statt Unwirksamkeit Geldsanktion oder Vertragsverkürzung möglich (§ 135 GWB)
- Sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung mehr (§ 173 GWB)
- Nachprüfungsverfahren werden digitalisiert (elektronische Einreichung und Aktenführung, digitale Akteneinsicht) (§ 158 GWB)