04.08.2025 Fachbeitrag

Gesetzentwurf des Bundes zum Vergaberecht 2025

Vergabe 1567

Der aktuelle Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge sieht folgende wesentliche Änderungen des geltenden Rechts vor:

Flexibilisierung, Digitalisierung und Vereinfachung stärken

  • Schwellenwerte in der UVgO werden auf 50.000 € auch für Vergabestatistik und Wettbewerbsregister erhöht (§ 55 BHO, § 2 VergStatVO, § 6 WReG)
  • Eigenerklärungen reichen grundsätzlich (§ 122 GWB, § 48 VgV)
    Im offenen Verfahren wird zuerst das Angebot geprüft, dann die Eignung (§ 42 VgV)

Rechtssicherheit fördern

  • Losvergabe wird erleichtert (§ 97 GWB)
  • Leistungsbeschreibung nur noch „so eindeutig wie möglich” (§ 121 GWB)
  • Auftraggeber müssen explizit angeben, ob Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen sind (§ 35 VgV)
  • Förderung von Start-ups und KKMU (§ 97 GWB, §§ 17, 29, 35, 42, 45 VgV)
  • Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit wird klargestellt und erweitert (§ 108 GWB)
  • Drittstaatsbieter werden nur gleichbehandelt, wenn unionsrechtlich geboten (§ 97 GWB)
  • Bei rechtswidrigen De-facto-Vergaben sind statt Unwirksamkeit Geldsanktion oder Vertragsverkürzung möglich (§ 135 GWB)
  • Sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung mehr (§ 173 GWB)
  • Nachprüfungsverfahren werden digitalisiert (elektronische Einreichung und Aktenführung, digitale Akteneinsicht) (§ 158 GWB)

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