Grenzen der Akteneinsicht
Vergabe 1562
OLG Naumburg, 02.09.2024 – 6 Verg 2/24
Das Recht zur Akteneinsicht richtet sich nach dem Gegenstand der Nachprüfung.
Akzessorisches Verfahrensrecht
Das Akteneinsichtsrecht im Vergabenachprüfungsverfahren ist als akzessorisches Verfahrensrecht auf die Akteninhalte begrenzt, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Hauptsachebegehren verfolgen kann.
Praktische Konsequenz
Das heißt, die oft versuchte ausforschende Akteneinsicht, mit der ein unterlegener Bieter Fehler im Verfahren suchen und finden will, ist nicht zu gewähren.
Rechtfertigung von Einschränkungen
Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit (geringstmöglicher Eingriff in die Rechte Dritter) oder der Beschleunigungsgrundsatz können ebenfalls das Akteneinsicht einschränken.