27.08.2019Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht August 2019

Kein Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage einer Personalumsatzstatistik

LAG Schleswig-Holstein vom 26. Februar 2019 – 2 TaBV 14/18

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Übergabe oder Einsichtnahme in eine Personalumsatzstatistik oder Anlage hierzu, wenn der Arbeitgeber diese lediglich zu statistischen Zwecken und für ein betriebsinternes Controlling nutzt. Die Personalumsatzstatistik ist in diesem Fall kein Instrument für die Personalplanung.

Sachverhalt

Das LAG Schleswig-Holstein hatte sich im Februar 2019 mit Fragen zu Informationsrechten des Betriebsrates hinsichtlich der Personalplanung zu beschäftigen.

Der Beteiligte zu 1. ist der bei der Beteiligten zu 2. gebildete Betriebsrat und begehrt die Überlassung einer Personalumsatzstatistik zum Zwecke der Personalplanung. Im Vorfeld hatte er Kenntnis von einer als „Anlage zur Personalumsatzstatistik Juni 2014“ bezeichneten Unterlage erlangt. Die eigentliche Personalumsatzstatistik, zu der die Anlage offenbar gehörte, kennt der Beteiligte zu 1. nicht. Der Beteiligte zu 1. verlangte die monatliche Überlassung der Personalumsatzstatistik samt Anlagen und begründete dies mit einem entsprechenden Informationsanspruch. Seiner Auffassung nach bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen den von der Beteiligten zu 2. erfassten und ausgewerteten Daten zur Personalsituation und deren Überlegungen zur Personalplanung.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1.

Die Beschwerde vor dem LAG Schleswig-Holstein hatte gleichfalls keinen Erfolg. 

Das LAG ist der Ansicht, dass sich ein Unterrichtungsanspruch des Beteiligten zu 1. an Hand der geforderten Unterlagen nicht aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebe. Diese Norm verlangt vom Arbeitgeber eine Unterrichtung des Betriebsrats über die Personalplanung, ins-besondere über den gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf soll § 92 Abs. 1 BetrVG sicherstellen, dass der Betriebsrat bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebes und deren Entwicklung umfassend an Hand von Unterlagen unterrichtet wird und mit ihm die Maßnahmen sowie die Versorgung zur Vermeidung von Härten für die Arbeitnehmer beraten werden.

Die Unterrichtung hat aber an Hand derjenigen Unterlagen zu erfolgen, die der Arbeitgeber selbst seiner Personalplanung zugrunde legt, unabhängig davon, in welchem Zusammenhang sie erhoben oder festgestellt wurden. Im vorliegenden Fall war das LAG nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Arbeitgeber die Personalumsatzstatistik gerade nicht für die Personalplanung, sondern ausschließlich für betriebswirtschaftliche Zwecke und im Rahmen einer Kontrollabgleichung in Bezug auf entstandene Kosten, Überstunden und Krankheitszeiten – also insgesamt ein Kostencontrolling – verwendet. Vor diesem Hintergrund seien die in der Anlage zur Personalstatistik ausgewiesenen Zahlen jeweils in die Vergangenheit gerichtet. Konkrete Schlüsse für eine künftige Personaleinsatz- und Personalbedarfsplanung ergäben sich daraus nicht, der konkrete Bedarf richte sich vielmehr am aktuellen Geschäft aus.

Einen Anspruch auf Überlassung bzw. Einsichtnahme der vorbezeichneten Unterlagen kann die Beteiligte zu 1. auch nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG herleiten. Dem Betriebsrat steht zwar zweifellos ein Vorschlagsrechts gemäß § 92 Abs. 2 BetrVG zu, wonach er dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihrer Durchführung machen kann. Hier konnte vom Beteiligten zu 1. aber nicht dargelegt werden, dass die Angaben in der Personalumsatzstatistik für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich seien. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Beteiligte zu 1. nicht gleichberechtigt neben der Arbeitgeberin dazu befugt ist, eine eigene Personalplanung durchzuführen.

Praxistipp

Mit dieser Entscheidung hatte sich das LAG Schleswig-Holstein eines Themas anzunehmen, welches zwischen Unternehmen und Betriebsrat in der Praxis häufig streitbehaftet ist: Der – mit der Personalplanung verbundene – Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats gemäß § 92 Abs. 1 BetrVG sowie insbesondere dessen Umfang.

Hierbei hat das LAG in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung noch einmal verdeutlicht, dass die Unterrichtung lediglich an Hand der Unterlagen erfolgen muss, welche das Unternehmen seiner Personalplanung selbst zugrunde legt. Da eine solche Personalplanung – welche die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung (Personalbeschaffung, Personalabbau), die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung umfasst – in die Zukunft gerichtet ist, sind Unterlagen, welche bloß vergangenheitsbezogene Zahlen enthalten, für den Betriebsrat grundsätzlich nicht von Relevanz.

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