25.02.2022FachbeitragCorona

Update Arbeitsrecht Februar 2022

Kein Erschwerniszuschlag für das Tragen einer Maske

LAG Schleswig-Holstein 10.11.2021 - 6 Sa 182/21

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat jüngst einen weiteren Beitrag zu der mittlerweile sehr umfangreichen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der sog. Corona-Pandemie geleistet. Das Gericht hatte dabei darüber zu entscheiden, ob eine Arbeitnehmerin, die bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistung eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen muss, einen Erschwerniszuschlag verlangen kann. 

Sachverhalt

Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) Anwendung. Dieser sieht in § 10 Ziff. 1.2 einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 10 Prozent für Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, vor. Die Klägerin arbeitete im Dezember 2020 und im Januar 2021 mit einer medizinischen Maske (OP-Maske). Mit ihrer Klage begehrt sie die Zahlung des Erschwerniszuschlages für die in diesem Zeitraum geleisteten Stunden. 

Das Arbeitsgericht Kiel hat ihre Klage abgewiesen. 

Entscheidung des Gerichts

Auch die Berufung der Klägerin beim LAG Schleswig-Holstein hatte keinen Erfolg. Das LAG ist, genauso wie das Arbeitsgericht, der Ansicht, dass eine medizinische Maske nicht die Merkmale einer vom RTV vorgeschriebenen Atemschutzmaske erfülle.

Die Atemschutzmaske iSd RTV erfasse nur Masken, die dem Atemschutz und damit dem Eigenschutz des Beschäftigten vor dem Einatmen von durch die Arbeiten ausgelösten giftigen Gasen, Staubpartikeln oder ähnliches dienen. Medizinische und Alltagsmasken hingegen dienen dem Fremdschutz. Sie bezwecken vor allem den Schutz Dritter vor Tröpfchen und Aerosolen. So werden medizinische Masken insbesondere durch Ärzte getragen, um zu verhindern, dass Tröpfchen aus dem Atem des Arztes in offene Wunden des Patienten gelangen und sich diese infizieren. 

Aus dem RTV ergebe sich zudem, dass keine Vergleichbarkeit zwischen der mit dem Tragen einer medizinischen Maske verbundenen Erschwernis und der Erschwernis, die sich aus dem Tragen einer Atemschutzmaske iSd RTV ergibt, vorliege. Denn das Tragen einer eng anliegenden Filterschutzmaske, die den Erschwerniszuschlag iHv 10 Prozent nach sich zieht, führe zu einer erhöhten Atemarbeit und einer Beanspruchung der Atmung und des Herz-Kreislauf-Systems. Dies sei jedoch nicht der Fall beim Tragen einer locker ansitzenden medizinischen Maske.

Die Entscheidung des BAG über die eingereichte Revision steht noch aus. Aber auch das LAG Berlin-Brandenburg hat wenige Tage später mit ähnlicher Begründung entschieden, dass der Erschwerniszuschlag nicht beim Tragen einer medizinischen Maske anfalle (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021 – 17 Sa 1067/21). Es handele sich bei diesen Masken nicht um Atemschutzmasken als Teil einer persönlichen Schutzausrüstung iSd RTV.

Fazit

Atemschutzmasken iSd RTV können somit nur FFP2- oder FFP3-Masken sein, aber keine medizinischen Masken. Somit haben die Arbeitnehmer nur dann ein Recht auf Zahlung des Erschwerniszuschlages, wenn sie eine FFP2- oder FFP3-Maske tragen müssen. 

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