27.08.2019Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht August 2019

Kein Verfall von ungekürzten Urlaubsansprüchen während der Elternzeit

BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 495/17

Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat kürzen. Macht er von seinem Kürzungsrecht keinen Gebrauch oder kann er die Kürzungserklärung nicht nachweisen, so verfällt der Urlaubsanspruch während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums (31. März eines jeden Jahres). Der Arbeitnehmer kann im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der Elternzeit daher sodann eine Abgeltung seines Urlaubsanspruchs für den gesamten Zeitraum seiner Elternzeit verlangen. 

SACHVERHALT

Die Arbeitnehmerin forderte nach Eigenkündigung die Abgeltung von Urlaub für den Zeitraum der Elternzeit (insgesamt knapp 6 Jahre). Zwischen den Parteien war streitig, ob der Arbeitgeber von seinem Kürzungsrecht gebraucht gemacht hatte. Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin daraufhin verurteilt, an die Arbeitnehmerin für das letzte Jahr ihrer Beschäftigung den der Arbeitnehmerin zustehenden Teilurlaub finanziell abzugelten. Im Übrigen hat es die Klage der Arbeitnehmerin jedoch abgewiesen. Das LAG Baden Württemberg hat daraufhin die Berufung der Arbeitnehmerin und die Anschlussberufung der Arbeitgeberin ebenfalls zurückgewiesen.

ENTSCHEIDUNG

Die Revision der Arbeitnehmerin vor dem BAG hatte Erfolg und führte zur Zurückweisung der Sache an das LAG Baden-Württemberg. Das BAG ist der Ansicht, dass die Fristen des § 7 Abs. 3 BUrlG während der Elternzeit, wegen der in § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BEEG enthaltenen spezielleren Regelung, keine Anwendung finden. Die Vorschrift stelle eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden müsse. § 17 Abs. 2 BEEG treffe bezüglich der Erfüllung und des Verfalls des Urlaubs eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des Urlaubsjahres. Die Vorschrift entkopple den grundsätzlich der Kürzung unterliegenden Urlaubsanspruch vom Urlaubsjahr und nehme ihn somit während der Elternzeit von einem Verfall nach § 7 Abs. 3 BUrlG aus. Die gesetzliche Kürzungsbefugnis – welche im Einklang mit dem Unionsrecht stehe – vermeide ein Ansammeln von Urlaub gegen den Willen des Arbeitgebers für Zeiten, in denen die Arbeitspflicht elternzeitbedingt ruhe. Das LAG habe die Frage, ob eine Kürzung durch die Arbeitgeberin erfolgt ist, ausdrücklich offengelassen, sodass noch nicht geklärt sei, ob die Arbeitgeberin die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerin tatsächlich gekürzt habe. Eine Zurückweisung zur Klärung dieser entscheidungserheblichen Frage war damit aus Sicht des BAG unerlässlich. 

PRAXISTIPP

Sofern Arbeitgeber von ihrer Kürzungsmöglichkeit von Urlaubsansprüchen während der Elternzeit Gebrauch machen möchten, ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich. Die Kürzungsmöglichkeit besteht nur, sofern sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet und in dieser Zeit gar nicht – auch nicht in Teilzeit – für den Arbeitgeber tätig wird. Die Kürzungserklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend, d.h. also auch mündlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen. Die Erklärung sollte dabei als solche auch vom Arbeitnehmer verstanden werden können. Dies ist z. B. nach dem BAG nicht bereits mit dem Ausweisen der (gekürzten) Urlaubstage in der Entgeltabrechnung der Fall. Der Zugang der Erklärung sollte zudem – wie diese Entscheidung nochmals deutlich zeigt – nachweisbar sein (z. B. durch Übergabe per Boten oder Quittierung des Arbeitnehmers hinsichtlich des Erhalts oder durch E-Mail mit Lesebestätigungsanforderung). Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf sollte der Arbeitgeber beachten, dass die Erklärung frühestens nach der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen und spätestens nach Ende der Elternzeit – jedoch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses – gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen muss. Es ist daher zu empfehlen, dass der Arbeitgeber in seinem Unternehmen einen entsprechenden Prozess etabliert, der die ordnungsgemäße Abgabe und den Zugang der Kürzungserklärung sowie deren Nachweisbarkeit sicherstellt. 

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