Konzepte: Transparenz versus Geheimwettbewerb
Vergabe 1556
BayObLG, 07.05.2025 – Verg 8/24 e
Nachprüfungsinstanzen dürfen Konzepte des bevorzugten Bieters auch dann einsehen, wenn sie – was typischerweise der Fall ist – Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Das gilt nicht für Mitbieter.
Wertung von Konzepten
Dem Auftraggeber steht bei der Bewertung von Konzepten ein Beurteilungsspielraum zu. Trotzdem dürfen die Nachprüfungsinstanzen insbesondere überprüfen, ob die Begründung im Vergleich zu den anderen Bietern plausibel ist.
Dokumentationspflicht
Steht dem Auftraggeber – wie hier – ein weiter Entscheidungsspielraum zu, gilt eine Dokumentationspflicht, um die Entscheidungen sowohl für die Bieter als auch für die Nachprüfungsinstanzen transparent und nachvollziehbar gestalten.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des bevorzugten Bieters darf der Auftraggeber allerdings nicht die gesamte Dokumentation gegenüber dessen Mitbietern offenbaren. Die Transparenz tritt hinter dem Grundsatz des Geheimwettbewerbs zurück. Es reicht für die Überprüfbarkeit der Bewertung aus, wenn die Nachprüfungsinstanz die vollständige Doku-mentation einsehen kann.