26.03.2021Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht März 2021

Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit Null

Hat die Durchführung von Kurzarbeit Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer?

Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jüngst zu befassen und stellte fest, dass eine Arbeitnehmerin aufgrund von Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 für diesen Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben hatte, sodass ihr der Jahresurlaub 2020 nur anteilig im gekürzten Umfang zustand.

Inhalt der Pressemitteilung

Ausweislich der Pressemitteilung vom 02.03.2021 war die Klägerin seit dem 01.03.2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei der Beklagten, einem Betrieb der Systemgastronomie, beschäftigt. 

Infolge der Covid-19-Pandemie galt für die Klägerin ab dem 01.04.2020 bis Dezember 2020 wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Die Klägerin war der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Denn konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei, so die Klägerin, auch keine Freizeit. Sie verwies auf die Meldepflichten während der Kurzarbeit und die Möglichkeit der Arbeitgeberin, die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig zu beenden und argumentierte, dass es infolgedessen an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 bestehe daher ungekürzt. 

Die Arbeitgeberin teilte diese Ansicht nicht und vertrat die Auffassung, dass mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche entstanden seien.

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ebenso wie das Arbeitsgericht Essen folgten der Auffassung der Arbeitgeberin. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 habe die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub daher um 1/12 zu kürzen. Dem stünde der Zweck des Erholungsurlaubs, sich zu erholen, nicht entgegen. Denn dies setze eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit würden die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben, so dass Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln seien, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei.

Dies stünde, so das Landesarbeitsgericht, auch mit dem Europäischen Recht in Einklang, weil während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehe. Das deutsche Recht enthalte hierzu keine günstigere Regelung. Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Aus dem Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst sei, ergebe sich nichts Anderes.

Die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe steht noch aus.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit waren im Dezember 2020 2,39 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland in Kurzarbeit. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist daher von erheblicher praktischer Relevanz.

Wenngleich sich eine abschließende Beurteilung der Entscheidung ohne Lektüre der Entscheidungsgründe dem Grunde nach verbietet, verdient die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts jedenfalls im Ergebnis Zustimmung. Wie wir bereits in früheren Beiträgen ausgeführt haben, hat das Bundesarbeitsgericht – ausgelöst durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – in den vergangenen Jahren seine Rechtsprechung im Urlaubsrecht dahingehend geändert, dass Bestehen und Umfang des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht abhängig sind und in der Folge festgestellt, dass Arbeitnehmer in Zeiten (vereinbarter) Freistellung von der Arbeitspflicht keine Urlaubsansprüche erwerben. Nur beispielhaft sei auf die Entscheidung vom 24. September 2019 – 9 AZR 481/18 zum (fehlenden) Erwerb von Urlaubsansprüchen im passiven Teil der Altersteilzeit verwiesen (NZA 2020, 300). 

Kurzarbeit Null und Urlaubsgewährung schließen sich aus. Mit Kurzarbeit Null wird nicht Erholung von geleisteter Arbeit bezweckt, sondern eine Befreiung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung aufgrund von konjunkturell bedingtem, vorrübergehenden Arbeitsausfall, so dass es nur konsequent ist, das Entstehen des Urlaubsanspruchs in diesem Zeitraum zu verneinen. Zustimmung verdient auch die Feststellung, dass Kurzarbeit nicht mit Arbeitsunfähigkeit vergleichbar ist. Denn in Zeiten von Kurzarbeit Null ist der Arbeitnehmer gerade nicht deshalb von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit, weil er dazu aufgrund von durch Erkrankung hervorgerufenen physischen oder psychischen Beschwerden nicht in der Lage ist, sondern weil kein Bedarf an seiner Arbeitsleistung besteht.

Auf die Frage, in wessen Interesse die Freistellung erfolgt, dürfte es daher für das Schicksal des Urlaubsanspruchs ebenso wenig ankommen wie darauf, ob eine Planungssicherheit des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verwendung der Freizeit während der Kurzarbeit Null besteht. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht arbeiten muss und infolgedessen kein Bedarf an Erholung besteht. 

Praxishinweis

Das Landesarbeitsgericht hatte vorliegend nicht darüber zu befinden, wie sich Kurzarbeit, die nur eine anteilige Reduzierung der Arbeitspflicht vorsieht, auf den Urlaubsanspruch der Betroffenen auswirkt. Wenn man jedoch die Entscheidung konsequent auch auf diese Fallkonstellation anwendet, dürfte sich hier ebenfalls eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs wie bei vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ergeben. 

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Es darf mithin damit gerechnet werden, dass sich das Bundesarbeitsgericht bald ebenfalls mit der Frage befassen muss, ob und inwiefern Kurzarbeit Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch der Kurzarbeiter hat. In Anbetracht der erheblichen Praxisrelevanz wäre eine zeitnahe höchstrichterliche Klärung wünschenswert. In der Zwischenzeit empfiehlt es sich, die (anteilige) Kürzung des Urlaubsanspruchs ausdrücklich zu regeln. 

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