03.07.2023Fachbeitrag

Vergabe 1391

Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers

Auftraggeber sind nicht verpflichtet, Fachplaner mit Leistungen zu beauftragen, die den auftragsgegenständlichen Leistungen notwendigerweise vorgelagert sind (BayObLG, 08.02.2023, Verg 17/22).

Leistungen der LPH 1 HOAI nicht auftragsgegenständlich

Der Auftraggeber führte ein Vergabeverfahren für Fachplanerleistungen, LPH 2 bis 6 und 8 HOAI, durch, ohne zugleich die LPH 1 HOAI zu vergeben. Der Objektplaner habe die Grundlagen für die Leistungen des Fachplaners bereits erbracht. Die Antragstellerin hielt die Verfahrenskonzeption für rechtswidrig. Sie sei auf die Leistungen der LPH 1 HOAI angewiesen und müsse diese notfalls unentgeltlich selbst erbringen, um den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen.

Das BayObLG gab dem Auftraggeber recht:

Weites Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers

Der Auftraggeber darf entscheiden, ob er einen Fachplaner nur mit den LPH 2 und 3 HOAI beauftragt, ohne ihn zuvor mit der LPH 1 HOAI zu beauftragen.

Keine unentgeltliche Erweiterung des Auftragsgegenstandes

Der Fachplaner muss nur die Leistungen erbringen, die der Auftraggeber beauftragt hat.

Leistung einfordern und Behinderung anzeigen

Sind nicht beauftragte Leistungen für die weitere Leistungserbringung erforderlich sind, soll der Fachplaner diese Leistungen einfordern und bei Verzögerungen Behinderung anzeigen.

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