13.02.2026 Fachbeitrag

Lose nur bei Abtrennbarkeit aufhebbar

ÖPNV 138, Vergabe 1599

OLG Schleswig, 21.11.2025, 54 Verg 4/25

Das OLG Schleswig entschied, dass Auftraggeber ein Los eines mehrteiligen Verfahrens nur dann isoliert aufheben dürfen, wenn die Lose trennbar sind.

Losübergreifende Zuschlagswertung

Das Land Schleswig-Holstein schrieb SPNV-Leistungen in zwei Losen aus. In den Zuschlagskriterien legte das Land fest, die Wirtschaftlichkeit der Angebote losübergreifend zu werten. Aus wirtschaftlichen Gründen wollte das Land das Verfahren für ein Los aufheben und ein anderes Los fortführen.

Unzulässige Teilaufhebung

Das OLG stellte fest, dass das Land ein einzelnes Los nicht aufheben durfte und entschied:

Auftraggeber dürfen ein Vergabeverfahren für ein Los nur dann isoliert beenden, wenn dieses Los von den übrigen Losen abtrennbar ist. Beabsichtigen Auftraggeber, die Wirtschaftlichkeit mehrerer Lose gesamt zu betrachten, dürfen sie einzelne Lose nicht aufheben. Auftraggeber sind an die bekanntgemachten Zuschlagskriterien gebunden und dürfen sie im laufenden Verfahren nicht grundlegend ändern.  

Konsequenzen für die Verfahrenskonzeption

Auftraggeber müssen bei der Verfahrenskonzeption prüfen, ob Lose so miteinander verbunden sind, dass das Verfahren nur einheitlich für alle Lose durchzuführen ist. Wollen sich Auftraggeber vorbehalten, einzelne Lose isoliert aufzuheben, müssen sie transparente und widerspruchsfreie Zuschlagskriterien festlegen, die es ermöglichen, die Lose einzeln zu werten.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.