Lose nur bei Abtrennbarkeit aufhebbar
ÖPNV 138, Vergabe 1599
OLG Schleswig, 21.11.2025, 54 Verg 4/25
Das OLG Schleswig entschied, dass Auftraggeber ein Los eines mehrteiligen Verfahrens nur dann isoliert aufheben dürfen, wenn die Lose trennbar sind.
Losübergreifende Zuschlagswertung
Das Land Schleswig-Holstein schrieb SPNV-Leistungen in zwei Losen aus. In den Zuschlagskriterien legte das Land fest, die Wirtschaftlichkeit der Angebote losübergreifend zu werten. Aus wirtschaftlichen Gründen wollte das Land das Verfahren für ein Los aufheben und ein anderes Los fortführen.
Unzulässige Teilaufhebung
Das OLG stellte fest, dass das Land ein einzelnes Los nicht aufheben durfte und entschied:
Auftraggeber dürfen ein Vergabeverfahren für ein Los nur dann isoliert beenden, wenn dieses Los von den übrigen Losen abtrennbar ist. Beabsichtigen Auftraggeber, die Wirtschaftlichkeit mehrerer Lose gesamt zu betrachten, dürfen sie einzelne Lose nicht aufheben. Auftraggeber sind an die bekanntgemachten Zuschlagskriterien gebunden und dürfen sie im laufenden Verfahren nicht grundlegend ändern.
Konsequenzen für die Verfahrenskonzeption
Auftraggeber müssen bei der Verfahrenskonzeption prüfen, ob Lose so miteinander verbunden sind, dass das Verfahren nur einheitlich für alle Lose durchzuführen ist. Wollen sich Auftraggeber vorbehalten, einzelne Lose isoliert aufzuheben, müssen sie transparente und widerspruchsfreie Zuschlagskriterien festlegen, die es ermöglichen, die Lose einzeln zu werten.