Masken-Deals I: Vertrag Open-House-Vergabe
Vergabe 1565
OLG Köln, 15.05.2025 – 18 U 97/23
Ein Vertrag kommt im Open-House-Verfahren erst zustande, wenn der Auftraggeber den Zuschlag auf das Angebot des Bieters erteilt. Der Bieter hat allerdings entgangenen Gewinnersatz verlangen, wenn der Auftraggeber sein Angebot nicht bezuschlagt.
Open-House-Verfahren für FFP2- und OP-Masken
Der Bund schrieb FFP2- und OP-Masken im Open-House-Verfahren aus. In der Auftragsbekanntmachung hieß es, dass er Verträge mit allen Lieferanten schließt, die die Vertragsbedingungen akzeptieren und das ausgefüllte Angebotsformular einreichen. Ein Bieter reichte mehrere Angebote ein, auf die der Auftraggeber nur teilweise Zuschläge erteilte. Der Bieter meint, ihm stünde ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Ein Vertrag sei über jedes seiner Angebote zustande gekommen.
Ohne Zuschlag kein Vertrag
Ohne Erfolg: Der Vertrag kommt erst mit dem Zuschlag zustande. Mit der Auftragsbekanntmachung forderte der Auftraggeber im Open-House-Verfahren interessierte Unternehmen lediglich auf, Angebote abzugeben.
Allerdings: Anspruch auf Schadensersatz
Allerdings kann der Bieter Schadensersatz aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis verlangen. Denn der Auftraggeber verstieß gegen seine Selbstverpflichtung, den Vertrag mit jedem Bieter zu schließen, der die vorgegebenen Bedingungen erfüllt.