Masken-Deals II: Berufen auf Nichtigkeit ausgeschlossen
Vergabe 1566
OLG Köln, 14.05.2025 – 26 U 17/24
Ein öffentlicher Auftraggeber darf sich nicht auf eine etwaige Nichtigkeit des Vertrages nach dem Preisrecht berufen, wenn er den Preis im Open-House-Verfahren einseitig festgesetzt hat.
Open-House-Verfahren für FFP2-Masken
Der Bund schrieb u. a. FFP2-Masken im Open-House-Verfahren aus und gab einen festen Preis pro Maske von EUR 4,50 vor. Der Auftraggeber erklärte den Rücktritt und rügte Mängel, außerdem meinte er, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Preisrecht („Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen“) teilweise nichtig.
Kein Verstoß gegen das Preisrecht
Ohne Erfolg: Der im Open-House-Verfahren festgesetzte Preis von EUR 4,50 pro Maske verstößt laut OLG Köln zwar nicht gegen das Preisrecht. Der Auftraggeber wies nicht hinreichend nach, dass bei Vertragsschluss ein funktionierender Markt für FFP2-Masken gegeben und der Preis daher zu hoch war.
Unzulässige Rechtsausübung
Unabhängig davon darf sich der Auftraggeber aber nicht auf eine etwaige Nichtigkeit wegen des Verstoßes gegen Treu und Glauben berufen. Er setzte den Preis pro Maske einseitig fest. Ein etwaiger Verstoß gegen das Preisrecht wäre allein auf das Fehlverhalten des Auftraggebers zurückzuführen.