Mindestabnahmemenge bei Rahmenverträgen nicht zwingend
Vergabe 1583
OLG Karlsruhe, 31.07.2025, 15 Verg 9/25
Rahmenverträge über Massenwaren dürfen auf Mindestabnahmemengen verzichten. Generell dürfen sogar Höchstwerte und Höchstmengen (in Grenzen) geändert werden.
Schätz- und Höchstmenge
Das OLG Karlsruhe bestätigt, dass bei Rahmenverträgen zwar grundsätzlich entweder in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen sowohl die Schätzmenge als auch eine Höchstmenge oder ein Höchstwert der zu liefernden Waren anzugeben ist. Zudem müssen öffentliche Auftraggeber vorsehen, dass der Rahmenvertrag seine Wirkung verliert, wenn die Auftragshöchstmenge oder der Höchstwert erreicht wird.
Rahmenverträge über Massenwaren
Auftraggeber müssen aber bei Rahmenverträgen über Waren, die Unternehmen in beliebiger Menge produzieren und in großem Umfang anderweitig absetzen oder langfristig kostengünstig lagern können, keine Mindestabnahmemenge angeben.
Auftragsänderung zulässig
Nach dem Beschluss des OLG dürfen Auftraggeber auch die Höchstmenge oder den Höchstwert ändern, wenn der Rahmenvertrag nicht erheblich geändert wird. Zulässig sind Änderungen, wenn die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 S. 1 und 2 GWB vorliegen, der Wert der Änderung den Schwellenwert für europaweite Vergaben nicht überschreitet und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 % und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 % des ursprünglichen Auftragswertes beträgt (§ 132 Abs. 3 GWB).