Nachschieben von Gründen oder neue Wertung?
Vergabe 1571
OLG Düsseldorf, 28.06.2023 – Verg 2/23
Zwischen einer neuen Wertung und dem Nachschieben von Gründen ist klar abzugrenzen. Beides ist in jedem Verfahrensstadium möglich.
Neue Wertung
Korrigiert ein Auftraggeber nach einer anerkannten Rüge eine Angebotswertung insgesamt oder in Bezug auf einzelne Wertungskriterien inhaltlich, handelt es sich um eine neue Wertungsentscheidung – auch wenn die Punktzahl gleich bleibt. Dies ist auch im laufenden Nachprüfungsverfahren zulässig. Die neue Wertung muss der Auftraggeber vollständig und nachvollziehbar dokumentieren.
Nachschieben von Gründen
Ist die Wertung grundsätzlich bereits erfolgt und dokumentiert und ergänzt oder präzisiert der Auftraggeber seine Erwägungen, ohne neue Wertungsgesichtspunkte zu berücksichtigen, liegt nur ein Nachschieben von Gründen vor. Dieses kann Begründungsmängel im Nachprüfungsverfahren heilen.
Wertungsfehler vs. Dokumentationsfehler
Bei der inhaltlichen Korrektur einer Wertung schafft der Auftraggeber eine neue Entscheidungsgrundlage, während das Nachschieben von Gründen lediglich Dokumentationsfehler heilt. Auftraggeber müssen bei neuen Wertungen beachten, dass die Bieter ihre Rechte wahren können – so durch erneute Information und Möglichkeit zur Rüge.