Nachträgliche Erklärung zur Leistungsfähigkeit beachtlich
Vergabe 1553
OLG Sachsen-Anhalt, 19.07.2024 – 6 Verg 1/24
Ein Bieter ist nicht antragsbefugt, wenn er nachträglich erklärt, zu der Leistung nicht imstande zu sein. Da sein Angebot nicht mehr zuschlagsfähig ist, droht ihm kein Schaden.
Zur Lieferung nicht imstande
Der Auftraggeber schrieb im offenen Verfahren die Lieferung von 250 Notebooks eines bestimmten Modells aus. Das Nachfolgemodell durften die Bieter nur mit einer Kompatibilitätsbescheinigung anbieten. Der Antragsteller teilte dem Auftraggeber nach Ablauf der Angebotsfrist mit, dass er die angebotenen Notebooks nicht mehr liefern könne, jedoch das Nachfolgemodell. Der Auftraggeber hob das Verfahren auf.
Keine Zuschlagschance
Der Nachprüfungsantrag des Bieters war unzulässig. Das Angebot des Antragstellers war nicht zuschlagsfähig. Der Auftraggeber musste die Erklärung des Bieters berücksichtigen, die Notebooks nicht liefern zu können. Dies veränderte objektiv die Verhältnisse des Vergabefahrens.
Unzulässige Angebotsänderung im Offenen Verfahren
Das Angebot des Antragstellers, das Nachfolgemodell zu liefern, war hingegen unbeachtlich. Denn im Offenen Verfahren darf der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist sein Angebot inhaltlich nicht mehr ändern.