Neue Vergütungsmethode kann zulässige Vertragsänderung sein
Vergabe 1587
EuGH, 16.10.2025 – C-282/24
Ändert sich durch Anpassungen der Vergütungsmethode der Gesamtwert eines Auftrags geringfügig, bleiben Gegenstand und Art des Auftrags und damit der Gesamtcharakter erhalten. Die Vertragsänderung ist dann laut EuGH zulässig.
„Wesentliche Änderung“ und „Änderung des Gesamtcharakters“
Unterhalb bestimmter Wertschwellen (Deminimis-Grenze) dürfen öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer einen Auftrag ohne ein neues Vergabeverfahren ändern, solange der Gesamtcharakter bestehen bleibt. Der Gesamtcharakter kann auch bei wesentlichen Änderungen fortbestehen.
Keine Verschiebung des vertraglichen Gleichgewichts
Der Gesamtcharakter ist betroffen, wenn die Parteien die Vergütungsmethode so anpassen, dass sich das vertragliche Gleichgewicht grundlegend verschiebt. Die Änderung darf die Systematik der Vereinbarung nicht völlig „umwälzen“.