04.08.2025 Fachbeitrag

Nordrhein-Westfalen gibt Unterschwellenvergabe frei

Vergabe 1569

NRW vereinfacht das Vergaberecht für Kommunen. Der Landtag NRW hat das Gesetz am 09.07.2025 verabschiedet. Kommunen sind ab 2026 von allen vergaberechtlichen Formalien befreit, soweit kein europäisches Vergaberecht gilt.

Gleichlauf mit kommunalen Tochtergesellschaften

Der Landtag führt auf Vorschlag des Kommunalministeriums in Nordrhein-Westfalen einen neuen § 75a – „Allgemeine Vergabegrundsätze“ – in die Gemeindeordnung ein. Die Kommunen erhalten damit dieselben Freiheiten wie ihre Tochtergesellschaften.

„Direktvergaben“

Damit werden nicht willkürliche Direktvergaben erlaubt, sondern Formalitäten gestrichen mit derselben Rechtsfolge, die Bund und andere Länder mit angehobenen Schwellenwerten erreichen wollen. Allerdings ist NRW konsequenter, erhöht die Schwellenwerte bis zur Grenze der europaweiten Vergaben. So werden drei Regelungsebenen auf zwei reduziert. Kommunen dürfen also unterhalb der europäischen Grenzen zum Beispiel auf eine Auftragsbekanntmachung und auf Lose verzichten und mit Unternehmen verhandeln. Kommunen müssen aber haushaltsrechtlich weiterhin zu Marktpreisen einkaufen.

Ausblick

Das Gesetz wird am 01.01.2026 in Kraft treten. Einschränkende Regelungen dürfen sich Kommunen nur durch Satzungsbeschluss auferlegen. Das Kommunalministerium bereitet Handreichungen für die kommunale Praxis vor.

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