07.01.2014Fachbeitrag

Vergabe 457

NRW: Vergabegrundsätze für Kommunen verlängert

Für Kommunen in NRW gelten nun bis 31.12.2018 die Vergabegrundsätze des Innenministeriums (Erlass vom 26.11.2013 - 34-48.07.01/01-169/13).

Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte

Unterhalb der EU-Schwellenwerte müssen Kommunen nach § 25 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) die Vergabegrundsätze, die das Innenministerium NRW vorgibt, beachten. Diese wurden zuletzt durch den Runderlass vom 06.12.2012 festgelegt und nun bis zum 31.12.2018 verlängert. Danach gilt:

Inhalt des Erlasses

Das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW ist anzuwenden.

Den Kommunen wird empfohlen, auch bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte die entsprechenden Vergabebedingungen (VOL/A bzw. VOB/A) anzuwenden.

Aufträge bis € 100.000,-- dürfen freihändig vergeben werden, Bauleistungen bis € 1 Mio. per beschränkter Ausschreibung.

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW ist zu beachten.

Kommunale Gesellschaften/Eigenbetriebe nicht betroffen

Der Erlass bindet nur Kommunen. Eigenbetriebe und kommunale Gesellschaften sind nicht an den Erlass des Innenministeriums gebunden.

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