20.12.2022Fachbeitrag

Vergabe 1336

OLG Düsseldorf bestätigt Rechtsprechung zur Eignungsprüfung

Das OLG Düsseldorf hält daran fest, dass auch fehlerhafte Eignungsprüfungen wegen des Vertrauensschutzes nicht korrigiert werden dürfen (OLG Düsseldorf, 27.04.2022, Verg 25/21, vgl. auch VA vom 29.03.2022).

Erneute Prüfung nur bei geändertem Sachverhalt

Der Vergabesenat erlaubt eine Korrektur der Eignungsprüfung nur dann, wenn sich die tatsächliche Grundlage geändert hat (Rn. 42).

Vertrauensschutz auch bei fehlerhafter Eignungsprüfung  

Bei gleichbleibender tatsächlicher Grundlage entstehe ein Vertrauenstatbestand, den Mitbieter auch bei "fehlerhafter Bejahung der Eignung … hinzunehmen" hätten. Ein solcher Vertrauenstatbestand wird – so das OLG Düsseldorf – begründet, wenn der öffentliche Auftraggeber die Eignung der Bieter abschließend bejaht hat. Nur wenn nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs noch Unterlagen zur Eignungsprüfung vorzulegen seien, wie bei beispielsweise Nachweise zur Eignungsleihe, dürfe die Eignung erneut geprüft werden.

Folge für die Praxis

Nach dieser Rechtsprechung kann ein Vergabeverstoß des Auftraggebers bei abschließender Eignungsprüfung von den Vergabeinstanzen weder überprüft noch korrigiert werden. Da die Konkurrenten in der Regel erst kurz vor dem Zuschlag ihre Mitbieter kennen und deren etwa fehlerhafte Eignung erkennen können, bleibt eine erhebliche Rechtsschutz-Lücke. Auftragge-
bern ist zu empfehlen, die Eignungsentscheidung früh als abschließend zu bezeichnen.   

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