04.07.2019Fachbeitrag

Vergabe 992

OLG Düsseldorf zu Eignungsnachweisen, Fristen und Nachforderung

Das OLG Düsseldorf hat zu einer Ausschreibung aus dem Verteidigungs- und Sicherheitsbereich nach der VSVgV über einen Strauß von Themen zur formalen Prüfung von Teilnahmeanträgen entschieden (07.11.2018 – Verg 39/18).

VSVgV: Nachforderung nur bei fehlenden Eignungsnachweisen

  • Wenn ein Nachweis oder eine Erklärung nicht fehlt, sondern nur inhaltlich hinter dem Geforderten zurück bleibt, ist nach für eine Nachforderung nach § 22 Abs. 6 VSVgV kein Raum. Nach der VgV können Eignungsnachweise dagegen gemäß § 56 Abs. 2 VgV auch vervollständigt oder korrigiert werden.

Nur Präqualifikation entbindet von Vorlage

  • Die Ausnahme des § 22 Abs. 4 VSVgV, nach der Unternehmen die geforderten Nachweise nicht vorlegen müssen, wenn diese elektronisch verfügbar sind, gilt nur für die Präqualifikation.

Mindestfrist nicht per se angemessen

  • Eine Frist ist nicht allein deswegen angemessen, weil der Auftraggeber die Mindestfrist einhält. Hält der Auftraggeber die Mindestfrist ein, muss der Bieter beweisen, dass die Frist unangemessen kurz ist.

Indizien für angemessene Frist

  • Fordert der Auftraggeber nur Eigenerklärungen, spricht dies indiziell für eine ausreichende Frist. Ebenso, wenn mehrere Unternehmen die Anforderungen fristgerecht erfüllen konnten.

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